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§ 37 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)

neugefasst durch B. v. 19.08.2011 BGBl. I S. 1813; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 01.04.2002; FNA: 51-1-27 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 37 Voraussetzungen für die Einstellung als Militärmusikoffizier



(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Militärmusikdienstes kann auch eingestellt werden, wer

1.
ein Studium an einer Hochschule für Musik oder einem anderen entsprechenden Musikinstitut mit dem Kapellmeisterexamen oder einer gleichwertigen Hochschulprüfung abgeschlossen hat,

2.
sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet und

3.
eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.

(2) 1Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Hauptmann eingestellt. 2Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungsdienstgrad.

(3) Ihre Beförderung ist nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:

1.
zum Major nach drei Jahren und

2.
zum Oberst nach zehn Jahren.



 
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Frühere Fassungen von § 37 SLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
vom 16.06.2011 BGBl. I S. 1095

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 37 SLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 SLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43 SLV Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten (vom 13.04.2013)
... § 40 gilt entsprechend. (3) Die §§ 26, 27, 32, 37 und 38 gelten entsprechend. Der jeweilige Dienstgrad wird für die Dauer der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)
Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
§ 51 SLV Übergangsvorschriften
... Einstellungen für oder in die Laufbahnen der Offizierinnen und Offiziere die §§ 23 bis 43 der Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2011 (BGBl. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095
Artikel 1 3. SLVÄndV
...  b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6. 33. In § 37 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Kapellmeisterexamen" die Wörter ... „(ROA)". § 40 gilt entsprechend. (3) Die §§ 26, 27, 32, 37 und 38 gelten entsprechend. Der jeweilige Dienstgrad wird für die Dauer der ...