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Änderung § 48 SLV vom 26.07.2017

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§ 48 SLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2017 geltenden Fassung
§ 48 SLV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2654
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 04.06.2021) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Übergangsvorschriften


(1) 1 Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, deren Laufbahnen weggefallen sind, sind bei erneuter Einstellung einer Laufbahn zuzuordnen, die ihrer Eignung, Befähigung und Leistung entspricht. 2 Ihre Zustimmung zum Laufbahnwechsel ist nicht erforderlich.

(Text alte Fassung)

(2) Auf Elternzeiten nach § 28 Abs. 7 des Soldatengesetzes und Beurlaubungen nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes, die vor dem Inkrafttreten des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsdurchsetzungsgesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822) angetreten wurden, ist § 5 Abs. 6 in der bis zum Inkrafttreten des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsdurchsetzungsgesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822) geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Bis zum 31. Dezember 2016 können Soldatinnen und Soldaten auch ohne ihre Zustimmung aus der Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes in eine andere Feldwebellaufbahn und aus einer anderen Feldwebellaufbahn in die Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes versetzt werden.

(4)
1 Für vor dem 1. Juli 2011 nach § 38 Absatz 1 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung eingestellte Offiziere in der Laufbahn der Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr gilt für die Beförderung zum Major § 5a Absatz 1. 2 Dies gilt auch für Studierende, die sich vor dem 1. Juli 2011 zu einem späteren Dienst als Offizier in der Laufbahn der Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr verpflichtet haben und deshalb eine Studienbeihilfe von der Bundeswehr erhalten.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Für vor dem 1. Juli 2011 nach § 38 Absatz 1 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung eingestellte Offiziere in der Laufbahn der Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr gilt für die Beförderung zum Major § 5a Absatz 1. 2 Dies gilt auch für Studierende, die sich vor dem 1. Juli 2011 zu einem späteren Dienst als Offizier in der Laufbahn der Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr verpflichtet haben und deshalb eine Studienbeihilfe von der Bundeswehr erhalten.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 04.06.2021) 
 

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