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Änderung § 5 SLV vom 08.05.2007
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§ 5 SLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.05.2007 geltenden Fassung | § 5 SLV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Beförderung | |
(1) Beförderung ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades. (2) Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. | |
(Text alte Fassung) (3) Den in § 1 Nr. 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten kann abweichend von Absatz 2 ein höherer Dienstgrad verliehen werden, wenn sie 1. die militärische Eignung für die dem Dienstgrad entsprechende Verwendung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb der Bundeswehr erworben haben oder 2. die dem höheren Dienstgrad entsprechende besondere Eignung für eine militärfachliche Verwendung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben haben. Für die in § 1 Nr. 3 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten gilt dies, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe, dass sie zuvor einen Wehrdienst von mindestens der in § 10 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 2 Satz 5 und § 43 Abs. 5 Satz 2 jeweils bestimmten Dauer geleistet haben müssen. In den Fällen nach Satz 1 Nr. 2 kann der höhere Dienstgrad auch für die Dauer der Verwendung verliehen werden. Über die Verleihung der höheren Dienstgrade entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung. Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu bezeichnen. (4) Eine Beförderung ist nicht zulässig vor Ablauf eines Jahres nach der Einstellung oder der letzten Beförderung im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit, soweit in dieser Verordnung keine andere Frist bestimmt ist, es sei denn, dass der bisherige Dienstgrad nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte. (5) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind, rechnen von der Einstellung oder, falls die Dienstzeit in einem bestimmten Dienstgrad abgeleistet sein muss, von dem Tag des Wirksamwerdens der Ernennung ab. Für ihre Berechnung gilt bei einer Einstellung oder Einberufung mit einem höheren Dienstgrad als dem untersten Dienstgrad der Mannschaften die Zeit als erfüllt, die nach dieser Verordnung für eine Beförderung zu dem Dienstgrad, mit dem die Soldatin oder der Soldat eingestellt oder einberufen worden ist, mindestens vorausgesetzt wird. Bei Soldatinnen oder Soldaten, die vor ihrem Eintritt in die Bundeswehr Dienst als Beamtinnen oder Beamte im Bundesgrenzschutz, in der Bundespolizei oder in einer Bereitschaftspolizei der Länder geleistet haben, wird diese Zeit auf die entsprechenden Dienstzeiten angerechnet, die Voraussetzung für die Beförderungen sind. (6) Als Dienstzeit gilt auch die Zeit 1. in einem vorläufigen Dienstgrad, wenn der Soldatin oder dem Soldaten dieser Dienstgrad verliehen worden ist; dies gilt nicht für die Zeit in einem vorläufigen Dienstgrad, den frühere Angehörige der ehemaligen Nationalen Volksarmee auf Anordnung des Bundesministeriums der Verteidigung während des Dienstverhältnisses besonderer Art geführt haben; 2. eines Urlaubs unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit; 3. eines Urlaubs unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge, der dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren; die zeitliche Grenze gilt nicht, wenn der Urlaub für eine Tätigkeit als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages oder der Landtage, für eine Tätigkeit bei der Deutschen Flugsicherung GmbH, für eine Tätigkeit bei sonstigen Gesellschaften des Bundes oder Gesellschaften mit Bundesbeteiligung oder für eine Tätigkeit bei Unternehmen, mit denen die Bundeswehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf vertraglicher Grundlage zusammenarbeitet, erteilt wurde; 4. einer Elternzeit nach § 28 Abs. 7 des Soldatengesetzes sowie eines Urlaubs nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes; nimmt eine Soldatin oder ein Soldat Elternzeit oder Urlaub einmal in Anspruch, ist der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr zu berücksichtigen; wird die Elternzeit oder der Urlaub wiederholt oder nacheinander in Anspruch genommen, ist insgesamt höchstens ein Zeitraum von zwei Jahren zu berücksichtigen. Während des Urlaubs nach Nummer 2 oder 3 müssen Aufgaben wahrgenommen werden, die dem Dienstgrad der Soldatin oder des Soldaten entsprechen. Das Bundesministerium der Verteidigung hat das Vorliegen der Voraussetzungen bei Gewährung des Urlaubs schriftlich festzustellen. (7) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind, werden Teilzeitbeschäftigung und Vollzeitbeschäftigung gleich behandelt. | (Text neue Fassung) (3) 1 Den in § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 Genannten kann abweichend von Absatz 2 ein höherer Dienstgrad verliehen werden 1. für eine militärische Verwendung, wenn die für diese Verwendung erforderlichen militärischen Kenntnisse und Fähigkeiten und die erforderliche Lebenserfahrung durch eine berufliche Tätigkeit in Streitkräften oder streitkräfteähnlichen Einrichtungen erworben worden sind, oder 2. für eine militärfachliche Verwendung, insbesondere eine solche, die einem Berufsbild aus dem Bereich des Gesundheits-, Verwaltungs-, Logistik- oder Medienwesens oder einem technischen Beruf entspricht, wenn die für diese Verwendung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und die erforderliche Lebenserfahrung durch eine zivilberufliche Tätigkeit erworben worden sind. 2 Den in § 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 Genannten wird der Dienstgrad vorläufig verliehen; er kann nach einem Wehrdienst von mindestens der in § 10 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 2 Satz 5 und § 43 Abs. 5 Satz 2 jeweils bestimmten Dauer endgültig verliehen werden. 3 In den Fällen nach Satz 1 Nr. 2 kann der höhere Dienstgrad auch zeitweilig für die Dauer der Verwendung verliehen werden. 4 Über die Verleihung der höheren Dienstgrade entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm beauftragte Stelle. 5 Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu bezeichnen. 6 Die Sätze 1 und 4 gelten entsprechend für die in § 1 Satz 1 Nummer 7 Genannten; der höhere Dienstgrad darf nur für die Dauer der dienstlichen Veranstaltung verliehen werden. |
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