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Änderung § 32 SLV vom 01.07.2011
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§ 32 SLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 32 SLV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Voraussetzungen für die Einstellung als Sanitätsoffizier | |
(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes kann auch eingestellt werden, wer 1. die Approbation als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt, Apothekerin oder Apotheker besitzt, 2. sich für mindestens ein Jahr zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet und 3. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat. (2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden eingestellt: 1. Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte als Stabsarzt, 2. Tierärztinnen und Tierärzte als Stabsveterinär, 3. Apothekerinnen und Apotheker als Stabsapotheker. | |
(Text alte Fassung) (3) Vor der Umwandlung des Dienstverhältnisses einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten muss die Soldatin oder der Soldat mindestens ein Jahr Wehrdienst geleistet haben; das Bundesministerium der Verteidigung kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Absatz 1 Nr. 3 bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (3) 1 Mit dem Dienstgrad Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder Oberstabsapotheker kann eingestellt werden, wer die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine Anerkennung nachweist als 1. Gebietsärztin oder Gebietsarzt, 2. Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt, 3. Fachapothekerin oder Fachapotheker oder 4. Fachtierärztin oder Fachtierarzt. 2 Als Oberstabsveterinär kann auch eingestellt werden, wer mindestens zwei Jahre hauptberuflich als Amtstierärztin oder Amtstierarzt tätig war. (4) 1 Mit dem Dienstgrad Oberfeldarzt, Oberfeldveterinär oder Oberfeldapotheker kann eingestellt werden, wer die in Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und die besondere Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung durch eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren erworben hat. 2 Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach dem Erwerb der in Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 genannten Bildungs- und Zusatzvoraussetzungen geleistet worden sein. 3 Mit dem Dienstgrad Oberfeldarzt können auch Fachärztinnen oder Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie eingestellt werden. 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend. (5) 1 Mit dem Dienstgrad Oberstarzt, Oberstveterinär oder Oberstapotheker kann für eine diesem Dienstgrad entsprechende Verwendung eingestellt werden, wer die in Absatz 4 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und die besondere Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung durch eine darüber hinausgehende hauptberufliche Tätigkeit erworben hat. 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend. (6) 1 § 28 gilt entsprechend. 2 Das Bundesministerium der Verteidigung kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von den Fristen nach § 28 Absatz 1 zulassen. |
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