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Änderung § 37 SLV vom 01.07.2011
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§ 37 SLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 37 SLV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37 Voraussetzungen für die Einstellung als Militärmusikoffizier | |
(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Militärmusikdienstes kann auch eingestellt werden, wer | |
(Text alte Fassung) 1. ein Studium an einer Hochschule für Musik oder einem anderen entsprechenden Musikinstitut mit dem Kapellmeisterexamen abgeschlossen hat, | (Text neue Fassung) 1. ein Studium an einer Hochschule für Musik oder einem anderen entsprechenden Musikinstitut mit dem Kapellmeisterexamen oder einer gleichwertigen Hochschulprüfung abgeschlossen hat, |
2. sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet und 3. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat. | |
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Hauptmann eingestellt. Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungsdienstgrad. | (2) 1 Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Hauptmann eingestellt. 2 Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungsdienstgrad. |
(3) Ihre Beförderung ist nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig: 1. zum Major nach drei Jahren und 2. zum Oberst nach zehn Jahren. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6163/al28716-0.htm