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Änderung § 18 SLV vom 23.05.2015
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§ 18 SLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.05.2015 geltenden Fassung | § 18 SLV n.F. (neue Fassung) in der am 23.05.2015 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Beförderung der Feldwebel | |
(1) 1 Die Beförderung zum Hauptfeldwebel setzt eine Dienstzeit von mindestens acht, für Angehörige des fliegenden Personals und für Personal, das als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet wird, von mindestens sechs Jahren voraus. 2 Die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit zum Hauptfeldwebel setzt außerdem eine festgesetzte Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren, bei Einstellung als Unteroffizier von mindestens elf, als Stabsunteroffizier von mindestens zehn Jahren und als Feldwebel von mindestens neun Jahren voraus. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Voraussetzungen für die Beförderung zum Oberstabsfeldwebel sind | (Text neue Fassung) (2) Voraussetzungen für die Beförderung zum Oberstabsfeldwebel sind |
1. eine Dienstzeit von mindestens 16 Jahren seit Ernennung zum Feldwebel und 2. eine Dienstzeit von mindestens sechs Jahren seit Ernennung zum Hauptfeldwebel. | |
2 Zum Oberstabsfeldwebel dürfen nur Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten und die in § 1 Satz 1 Nummer 2a bis 7 genannten Soldatinnen und Soldaten befördert werden. | |
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