Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 SLV vom 08.05.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 SLV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. SLVÄndV am 8. Mai 2007 und Änderungshistorie der SLV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 7 SLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.05.2007 geltenden Fassung
§ 7 SLV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.05.2007 BGBl. I S. 654
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Dienstgradbezeichnung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten


(Text alte Fassung)

Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten dürfen ihren in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad mit dem Zusatz 'der Reserve (d. R.)' weiterführen. Im Schriftverkehr außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses werden der Dienstgradbezeichnung die Wörter 'der Reserve (d. R.)' hinzugesetzt.

(Text neue Fassung)

Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten dürfen ihren in der Bundeswehr nicht nur vorläufig oder zeitweilig erworbenen Dienstgrad mit dem Zusatz 'der Reserve (d. R.)' weiterführen. Im Schriftverkehr außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses werden der Dienstgradbezeichnung die Wörter 'der Reserve (d. R.)' hinzugesetzt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)