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Änderung § 10 SLV vom 08.05.2007
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§ 10 SLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.05.2007 geltenden Fassung | § 10 SLV n.F. (neue Fassung) in der am 08.05.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.05.2007 BGBl. I S. 654 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Beförderung der sonstigen Soldatinnen und Soldaten | |
(1) Die in § 1 Nr. 2 genannten Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit befördert. | |
(Text alte Fassung) (2) Die in § 1 Nr. 3 bis 7 genannten Soldatinnen und Soldaten können jeweils nach einem Wehrdienst von mindestens sechs Tagen befördert werden. Die Beförderungen sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird. | (Text neue Fassung) (2) Die in § 1 Nr. 3 bis 7 genannten Soldatinnen und Soldaten können jeweils nach einem Wehrdienst von mindestens sechs Tagen befördert werden. Die Beförderungen sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird. Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 1 nicht angerechnet. |
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