Änderung § 45 SLV vom 08.05.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 45 SLV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. SLVÄndV am 8. Mai 2007 und Änderungshistorie der SLV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 45 SLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.05.2007 geltenden Fassung
§ 45 SLV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.05.2007 BGBl. I S. 654
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 45 Ausnahmen


(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:

1. Höchstalter für die Einstellung und Zulassung:

§ 8 Abs. 1 Nr. 1,

§ 11 Abs. 1 Nr. 1,

§ 13 Abs. 2,

§ 15 Abs. 1 Nr. 1,

§ 17 Abs. 3,

§ 23 Abs. 1 Nr. 1,

§ 26 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2,

§ 30 Abs. 1 Nr. 1,

§ 34 Abs. 1 Nr. 1,

§ 40 Abs. 2 Nr. 1;

2. Mindestalter für die Zulassung:

§ 29 Abs. 1;

3. Mindestdienstzeiten für die Beförderung:

§ 5 Abs. 4,

§ 12 Satz 2 Halbsatz 2,

§ 16 Abs. 1,

§ 18 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1,

§ 24 Abs. 1 Satz 2,

§ 25,

§ 28 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2,

§ 29 Abs. 3 Satz 1,

§ 31 Abs. 1 Satz 1,

§ 33,

§ 35 Abs. 1 Satz 1,

§ 36,

§ 37 Abs. 3,

§ 38 Abs. 3,

§ 39 Abs. 4,

§ 41 Abs. 2 Satz 1 und 2,

§ 42;

4. Überspringen von Dienstgraden bei Einstellung oder Beförderung:

§ 4 Abs. 2,

§ 5 Abs. 2;

5. Teilnahme an Laufbahnlehrgängen und Prüfungen:

(Text alte Fassung)

§ 25 Abs. 2.

(Text neue Fassung)

§ 25 Abs. 2, § 28 Abs. 2 Satz 3 und § 39 Abs. 4.

(2) Für die in § 1 Nr. 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten trifft das Bundesministerium der Verteidigung die Entscheidung über Ausnahmen nach Absatz 1.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed