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Unterabschnitt 5 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)

neugefasst durch B. v. 19.08.2011 BGBl. I S. 1813; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 01.04.2002; FNA: 51-1-27 Rechtsstellung der Soldaten
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Kapitel 4 Laufbahngruppe der Offiziere

Abschnitt 1 Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit

Unterabschnitt 5 Militärfachlicher Dienst

§ 40 Voraussetzungen für die Zulassung



(1) Zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten kann zugelassen werden, wer

1.
das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und

2.
mindestens den Dienstgrad eines Feldwebels erreicht hat.

(2) Für Verwendungen im Flugsicherungskontrolldienst und im fliegerischen Dienst kann zu dieser Laufbahn zugelassen werden, wer

1.
die Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 besitzt,

2.
mindestens den Dienstgrad eines Unteroffiziers erreicht hat und

3.
einen verwendungsbezogenen Eignungsnachweis erbracht hat.

(3) 1Nach der Zulassung führen Unteroffiziere den Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienstgrad Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Oberfähnrich. 2Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)" oder „(Offizieranwärter)" oder „(OA)" führen im Schriftverkehr

1.
Stabsunteroffiziere bis zu ihrer Beförderung zum Fähnrich,

2.
Oberfeldwebel bis zu ihrer Beförderung zum Oberfähnrich,

3.
Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zu ihrer Beförderung zum Offizier.




§ 41 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter



(1) 1Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens drei Jahre. 2Auf die Ausbildungszeit kann die vor der Zulassung zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes liegende Dienstzeit im Dienstgrad eines Feldwebels, Oberfeldwebels, Hauptfeldwebels, Stabsfeldwebels und Oberstabsfeldwebels bis zur Hälfte, höchstens mit 18 Monaten angerechnet werden.

(2) 1Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten seit Zulassung zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes zulässig:

1.
zum Fähnrich nach zwölf Monaten,

2.
zum Oberfähnrich nach 24 Monaten und

3.
zum Leutnant nach 36 Monaten.

2Voraussetzung für die Beförderung eines Stabsunteroffiziers zum Fähnrich und eines Oberfeldwebels zum Oberfähnrich ist eine Dienstzeit von mindestens einem Jahr im jeweiligen Dienstgrad. 3Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit der nach § 40 Abs. 2 zugelassenen Anwärterinnen und Anwärter kann die vor der Zulassung zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes liegende Dienstzeit in der Bundeswehr seit der Beförderung zum Unteroffizier bis zu einem Jahr angerechnet werden.

(3) 1§ 24 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 2Nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung zum Offizier werden Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel zu Leutnanten ernannt.


§ 42 Beförderung der Offiziere



(1) Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer Dienstzeit von fünf Jahren, für Offiziere des fliegenden Personals und für Offiziere, die als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, nach einer Dienstzeit von vier Jahren und sechs Monaten seit Ernennung zum Leutnant zulässig.

(2) Die Beförderung zum Stabshauptmann ist nach einer Dienstzeit von 15 Jahren, für Offiziere des fliegenden Personals und für Offiziere, die als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, nach einer Dienstzeit von 14 Jahren und sechs Monaten seit Ernennung zum Leutnant, davon sechs Jahre, für Offiziere des fliegenden Personals und für Offiziere, die als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, fünf Jahre und sechs Monate im Dienstgrad Hauptmann, zulässig.