Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.06.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Unterabschnitt 5 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)
neugefasst durch B. v. 19.08.2011 BGBl. I S. 1813; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 01.04.2002; FNA: 51-1-27 Rechtsstellung der Soldaten
|
Geltung ab 01.04.2002; FNA: 51-1-27 Rechtsstellung der Soldaten
|
Kapitel 4 Laufbahngruppe der Offiziere
Abschnitt 1 Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
Unterabschnitt 5 Militärfachlicher Dienst
§ 40 Voraussetzungen für die Zulassung
(1) Zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten kann zugelassen werden, wer
- 1.
- das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und
- 2.
- mindestens den Dienstgrad eines Feldwebels erreicht hat.
(2) Für Verwendungen im Flugsicherungskontrolldienst und im fliegerischen Dienst kann zu dieser Laufbahn zugelassen werden, wer
- 1.
- die Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 besitzt,
- 2.
- mindestens den Dienstgrad eines Unteroffiziers erreicht hat und
- 3.
- einen verwendungsbezogenen Eignungsnachweis erbracht hat.
(3) 1Nach der Zulassung führen Unteroffiziere den Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienstgrad Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Oberfähnrich. 2Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)" oder „(Offizieranwärter)" oder „(OA)" führen im Schriftverkehr
- 1.
- Stabsunteroffiziere bis zu ihrer Beförderung zum Fähnrich,
- 2.
- Oberfeldwebel bis zu ihrer Beförderung zum Oberfähnrich,
- 3.
- Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zu ihrer Beförderung zum Offizier.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung V. v. 16. Juni 2011 BGBl. I S. 1095 m.W.v. 1. Juli 2011
§ 41 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter
§ 41 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens drei Jahre. 2Auf die Ausbildungszeit kann die vor der Zulassung zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes liegende Dienstzeit im Dienstgrad eines Feldwebels, Oberfeldwebels, Hauptfeldwebels, Stabsfeldwebels und Oberstabsfeldwebels bis zur Hälfte, höchstens mit 18 Monaten angerechnet werden.
(2) 1Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten seit Zulassung zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes zulässig:
- 1.
- zum Fähnrich nach zwölf Monaten,
- 2.
- zum Oberfähnrich nach 24 Monaten und
- 3.
- zum Leutnant nach 36 Monaten.
(3) 1§ 24 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 2Nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung zum Offizier werden Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel zu Leutnanten ernannt.
§ 42 Beförderung der Offiziere
§ 42 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer Dienstzeit von fünf Jahren, für Offiziere des fliegenden Personals und für Offiziere, die als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, nach einer Dienstzeit von vier Jahren und sechs Monaten seit Ernennung zum Leutnant zulässig.
(2) Die Beförderung zum Stabshauptmann ist nach einer Dienstzeit von 15 Jahren, für Offiziere des fliegenden Personals und für Offiziere, die als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, nach einer Dienstzeit von 14 Jahren und sechs Monaten seit Ernennung zum Leutnant, davon sechs Jahre, für Offiziere des fliegenden Personals und für Offiziere, die als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, fünf Jahre und sechs Monate im Dienstgrad Hauptmann, zulässig.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6163/b16576.htm