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Änderung § 33 GVG vom 30.07.2010
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§ 33 GVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2010 geltenden Fassung | § 33 GVG n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 976 |
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(Textabschnitt unverändert) § 33 | |
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden; 2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden; 3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen; | |
(Text alte Fassung) 4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind; 5. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind. | (Text neue Fassung) 4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind; 5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind; 6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind. |
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