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§ 33 - Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
neugefasst durch B. v. 09.05.1975 BGBl. I S. 1077; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 300-2 Gerichtsverfassung
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 300-2 Gerichtsverfassung
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§ 33
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
- 1.
- Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
- 2.
- Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
- 3.
- Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
- 4.
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
- 5.
- Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
- 6.
- Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes G. v. 24. Juli 2010 BGBl. I S. 976 m.W.v. 30. Juli 2010
Frühere Fassungen von § 33 GVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 30.07.2010 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 24.07.2010 BGBl. I S. 976 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 33 GVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 GVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 GVG
... aufgenommen sind, die nach § 32 nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33 , 34 nicht aufgenommen werden ...
§ 52 GVG (vom 01.07.2021)
... eine Berufung zum Schöffenamt nicht erfolgen soll. Im Falle des § 33 Nr. 3 gilt dies jedoch nur, wenn der Schöffe seinen Wohnsitz im Landgerichtsbezirk aufgibt. ...
§ 109 GVG (vom 30.07.2010)
... Richter kann nicht ernannt werden, wer zu dem Amt eines Schöffen unfähig ist oder nach § 33 Nr. 4 zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden soll. Zum ehrenamtlichen Richter ... berufen werden soll. Zum ehrenamtlichen Richter soll nicht ernannt werden, wer nach § 33 Nr. 6 zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Viertes Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 976
Artikel 1 4. GVGÄndG
... (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden die Wörter „zu ...
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