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§ 90a - Strafgesetzbuch (StGB)

neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole



(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)

1.
die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder

2.
die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) 1Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. 2Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.





 

Frühere Fassungen von § 90a StGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland
vom 30.11.2020 BGBl. I S. 2600

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 90a StGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 90a StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 StGB Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug (vom 18.06.2024)
... oder seine Lebensgrundlage im Inland hat, c) in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen ... Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und d) in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2 ; 4. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 ...
§ 92b StGB Einziehung (vom 04.08.2009)
...  2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 89a bis 91 bezieht, eingezogen werden. § 74a ist ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
G. v. 02.03.1974 BGBl. I S. 469, 1975 I 1916, 1976 I 507; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Artikel 324 EGStGB Sonderregelung für Berlin
... des demokratischen Rechtsstaates in den Fällen der §§ 85, 86, 87 bis 90, 90a Abs. 3 und des § 90b des Strafgesetzbuches, 2. Nummer 3 ist nicht ...

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
neugefasst durch B. v. 09.05.1975 BGBl. I S. 1077; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
§ 74a GVG (vom 03.08.2024)
... des demokratischen Rechtsstaates in den Fällen der §§ 84 bis 86, 87 bis 90, 90a Abs. 3 und des § 90b des Strafgesetzbuches, 3. der Gefährdung der ...

NATO-Truppen-Schutzgesetz (NTSG)
neugefasst durch B. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 490; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1226
§ 1 NTSG Anwendung von Strafvorschriften zum Schutz der Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes (vom 30.05.2017)
... des betroffenen Vertragsstaates oder die Sicherheit dieser Truppen gerichtet sind; 3. § 90a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 92a, 92b auf Taten gegen die nationalen Symbole dieser ...
§ 4 NTSG Anwendung von Vorschriften der Strafprozessordnung bei Straftaten gegen die Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes (vom 30.11.2007)
... Strafverfahren Straftaten nach § 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 87, 89, 90a , 94 bis 100, 109d oder 109f des Strafgesetzbuches zum Gegenstand, so gelten die §§ 153c ...

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
V. v. 28.07.1966 BGBl. I S. 457; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 22.08.2002 BGBl. I S. 3390
§ 1 VereinsGDV Bekanntgabe des Verbots an Teilorganisationen
... zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird, sofern die Tat nicht nach den §§ 49b, 90a , 90b, 96a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches, jeweils allein oder in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland
G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600
Artikel 1 60. StGBÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... Kennzeichen darstellt oder enthält" ersetzt. 11. In § 90 Absatz 1, § 90a Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und § 90b Absatz 1 werden jeweils die Wörter „von ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Straffreiheitsgesetz 1968
G. v. 09.07.1968 BGBl. I S. 773; aufgehoben durch Artikel 50 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
§ 2 StrFrhG 1968 Voraussetzungen der Straffreiheit
... und Geldstrafen gewährt wegen Straftaten 1. nach den §§ 84, 89 bis 93, 95 bis 97, 100b, 100d Abs. 2 und 3, §§ 100f, 129 und 129a des Strafgesetzbuches ...

Straffreiheitsgesetz 1970
G. v. 20.05.1970 BGBl. I S. 509; aufgehoben durch Artikel 50 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
§ 2 StrFrhG 1970 Rahmen der Straffreiheit
... sowie des Landesverrates und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80 bis 100a des Strafgesetzbuches), d) der Volksverhetzung (§ 130 des ...