§ 153 Falsche uneidliche Aussage
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Frühere Fassungen von § 153 StGB
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interne Verweise§ 5 StGB Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug (vom 18.06.2024) ... hat; 10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an Eides Statt ( §§ 153 bis 156) in einem Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem ...
§ 162 StGB Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse (vom 05.11.2008) ... Die §§ 153 bis 161 sind auch auf falsche Angaben in einem Verfahren vor einem internationalen Gericht, das ... verbindlichen Rechtsakt errichtet worden ist, anzuwenden. (2) Die §§ 153 und 157 bis 160, soweit sie sich auf falsche uneidliche Aussagen beziehen, sind auch auf falsche ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie
G. v. 31.10.2008 BGBl. I S. 2149
Artikel 1 EUBekSexAusbKindUG Änderung des Strafgesetzbuches ... 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 184d Satz 1" ersetzt. 3. § 153 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung (1)" wird ... Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse (1) Die §§ 153 bis 161 sind auch auf falsche Angaben in einem Verfahren vor einem internationalen Gericht, das ... verbindlichen Rechtsakt errichtet worden ist, anzuwenden. (2) Die §§ 153 und 157 bis 160, soweit sie sich auf falsche uneidliche Aussagen beziehen, sind auch auf falsche ...
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