Tools:
Update via:
Änderung § 302 StGB vom 04.06.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 302 StGB, alle Änderungen durch Artikel 1 VermAbschRÄndG am 4. Juni 2016 und Änderungshistorie des StGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 302 StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 302 StGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 302 Erweiterter Verfall | (Text neue Fassung)§ 302 (aufgehoben) |
In den Fällen des § 299 ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6165/al0-54606.htm