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Änderung § 184d StGB vom 01.07.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 184d StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 184d StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 184d Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien


(Text neue Fassung)

§ 184d (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Nach den §§ 184 bis 184c wird auch bestraft, wer einen pornographischen Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer anderen Person oder der Öffentlichkeit zugänglich macht. 2 In den Fällen des § 184 Absatz 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung mittels Telemedien nicht anzuwenden, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass der pornographische Inhalt Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich ist. 3 § 184b Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.

(2) 1 Nach § 184b Absatz 3 wird auch bestraft, wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt mittels Telemedien abzurufen. 2 Nach § 184c Absatz 3 wird auch bestraft, wer es unternimmt, einen jugendpornographischen Inhalt mittels Telemedien abzurufen; § 184c Absatz 4 gilt entsprechend. 3 § 184b Absatz 5 und 6 Satz 2 gilt entsprechend.



 
(heute geltende Fassung)