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Synopse aller Änderungen des StGB am 01.07.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2017 durch Artikel 1 des VermAbschRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StGB.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | StGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Allgemeiner Teil Erster Abschnitt Das Strafgesetz Erster Titel Geltungsbereich § 1 Keine Strafe ohne Gesetz § 2 Zeitliche Geltung § 3 Geltung für Inlandstaten § 4 Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen § 5 Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug § 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter § 7 Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen § 8 Zeit der Tat § 9 Ort der Tat § 10 Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende Zweiter Titel Sprachgebrauch § 11 Personen- und Sachbegriffe § 12 Verbrechen und Vergehen Zweiter Abschnitt Die Tat Erster Titel Grundlagen der Strafbarkeit § 13 Begehen durch Unterlassen § 14 Handeln für einen anderen § 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln § 16 Irrtum über Tatumstände § 17 Verbotsirrtum § 18 Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen § 19 Schuldunfähigkeit des Kindes § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen § 21 Verminderte Schuldfähigkeit Zweiter Titel Versuch § 22 Begriffsbestimmung § 23 Strafbarkeit des Versuchs § 24 Rücktritt Dritter Titel Täterschaft und Teilnahme § 25 Täterschaft § 26 Anstiftung § 27 Beihilfe § 28 Besondere persönliche Merkmale § 29 Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten § 30 Versuch der Beteiligung § 31 Rücktritt vom Versuch der Beteiligung Vierter Titel Notwehr und Notstand § 32 Notwehr § 33 Überschreitung der Notwehr § 34 Rechtfertigender Notstand § 35 Entschuldigender Notstand Fünfter Titel Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte § 36 Parlamentarische Äußerungen § 37 Parlamentarische Berichte Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat Erster Titel Strafen - Freiheitsstrafe - § 38 Dauer der Freiheitsstrafe § 39 Bemessung der Freiheitsstrafe - Geldstrafe - § 40 Verhängung in Tagessätzen § 41 Geldstrafe neben Freiheitsstrafe § 42 Zahlungserleichterungen § 43 Ersatzfreiheitsstrafe | |
(Text alte Fassung) - Vermögensstrafe - § 43a Verhängung der Vermögensstrafe *) | (Text neue Fassung) § 43a (aufgehoben) |
- Nebenstrafe - § 44 Fahrverbot - Nebenfolgen - § 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts § 45a Eintritt und Berechnung des Verlustes § 45b Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten Zweiter Titel Strafbemessung § 46 Grundsätze der Strafzumessung § 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung § 46b Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten § 47 Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen § 48 (weggefallen) § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe § 50 Zusammentreffen von Milderungsgründen § 51 Anrechnung Dritter Titel Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen § 52 Tateinheit § 53 Tatmehrheit § 54 Bildung der Gesamtstrafe § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe Vierter Titel Strafaussetzung zur Bewährung § 56 Strafaussetzung § 56a Bewährungszeit § 56b Auflagen § 56c Weisungen § 56d Bewährungshilfe § 56e Nachträgliche Entscheidungen § 56f Widerruf der Strafaussetzung § 56g Straferlaß § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe § 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe § 57b Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe § 58 Gesamtstrafe und Strafaussetzung Fünfter Titel Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe § 59 Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt § 59a Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen § 59b Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe § 59c Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt § 60 Absehen von Strafe Sechster Titel Maßregeln der Besserung und Sicherung § 61 Übersicht § 62 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Freiheitsentziehende Maßregeln - § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt § 65 § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung *) § 66a Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung *) § 66b Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung *) § 66c Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzugs § 67 Reihenfolge der Vollstreckung § 67a Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel § 67b Aussetzung zugleich mit der Anordnung § 67c Späterer Beginn der Unterbringung § 67d Dauer der Unterbringung *) § 67e Überprüfung § 67f Mehrfache Anordnung der Maßregel § 67g Widerruf der Aussetzung § 67h Befristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention - Führungsaufsicht - § 68 Voraussetzungen der Führungsaufsicht § 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz § 68b Weisungen § 68c Dauer der Führungsaufsicht § 68d Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist § 68e Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht § 68f Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes § 68g Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung - Entziehung der Fahrerlaubnis - § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis § 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis § 69b Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis - Berufsverbot - § 70 Anordnung des Berufsverbots § 70a Aussetzung des Berufsverbots § 70b Widerruf der Aussetzung und Erledigung des Berufsverbots - Gemeinsame Vorschriften - § 71 Selbständige Anordnung § 72 Verbindung von Maßregeln | |
Siebenter Titel Verfall und Einziehung § 73 Voraussetzungen des Verfalls § 73a Verfall des Wertersatzes § 73b Schätzung § 73c Härtevorschrift § 73d Erweiterter Verfall § 73e Wirkung des Verfalls § 74 Voraussetzungen der Einziehung § 74a Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung § 74b Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 74c Einziehung des Wertersatzes | Siebenter Titel Einziehung § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern § 73a Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern § 73b Einziehung von Taterträgen bei anderen § 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen § 73d Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung § 73e Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes § 74 Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern § 74a Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen § 74b Sicherungseinziehung § 74c Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern |
§ 74d Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung | |
§ 74e Wirkung der Einziehung § 74f Entschädigung § 75 Sondervorschrift für Organe und Vertreter - Gemeinsame Vorschriften - § 76 Nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des Wertersatzes § 76a Selbständige Anordnung | § 74e Sondervorschrift für Organe und Vertreter § 74f Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 75 Wirkung der Einziehung § 76 Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes § 76a Selbständige Einziehung § 76b Verjährung der Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen |
Vierter Abschnitt Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen § 77 Antragsberechtigte § 77a Antrag des Dienstvorgesetzten § 77b Antragsfrist § 77c Wechselseitig begangene Taten § 77d Zurücknahme des Antrags § 77e Ermächtigung und Strafverlangen Fünfter Abschnitt Verjährung Erster Titel Verfolgungsverjährung § 78 Verjährungsfrist § 78a Beginn § 78b Ruhen § 78c Unterbrechung Zweiter Titel Vollstreckungsverjährung § 79 Verjährungsfrist § 79a Ruhen § 79b Verlängerung Besonderer Teil Erster Abschnitt Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates Erster Titel Friedensverrat § 80 (aufgehoben) § 80a Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression Zweiter Titel Hochverrat § 81 Hochverrat gegen den Bund § 82 Hochverrat gegen ein Land § 83 Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens § 83a Tätige Reue Dritter Titel Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates § 84 Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei § 85 Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 87 Agententätigkeit zu Sabotagezwecken § 88 Verfassungsfeindliche Sabotage § 89 Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane § 89a Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat § 89b Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat § 89c Terrorismusfinanzierung § 90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten § 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole § 90b Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen § 91 Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat § 91a Anwendungsbereich Vierter Titel Gemeinsame Vorschriften § 92 Begriffsbestimmungen § 92a Nebenfolgen § 92b Einziehung Zweiter Abschnitt Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit § 93 Begriff des Staatsgeheimnisses § 94 Landesverrat § 95 Offenbaren von Staatsgeheimnissen § 96 Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen § 97 Preisgabe von Staatsgeheimnissen § 97a Verrat illegaler Geheimnisse § 97b Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses § 98 Landesverräterische Agententätigkeit § 99 Geheimdienstliche Agententätigkeit § 100 Friedensgefährdende Beziehungen § 100a Landesverräterische Fälschung § 101 Nebenfolgen § 101a Einziehung Dritter Abschnitt Straftaten gegen ausländische Staaten § 102 Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten § 103 Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten § 104 Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten § 104a Voraussetzungen der Strafverfolgung Vierter Abschnitt Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen; Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern § 105 Nötigung von Verfassungsorganen § 106 Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans § 106a § 106b Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans § 107 Wahlbehinderung § 107a Wahlfälschung § 107b Fälschung von Wahlunterlagen § 107c Verletzung des Wahlgeheimnisses § 108 Wählernötigung § 108a Wählertäuschung § 108b Wählerbestechung § 108c Nebenfolgen § 108d Geltungsbereich § 108e Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern Fünfter Abschnitt Straftaten gegen die Landesverteidigung § 109 Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung § 109a Wehrpflichtentziehung durch Täuschung §§ 109b und 109c § 109c § 109d Störpropaganda gegen die Bundeswehr § 109e Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln § 109f Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst § 109g Sicherheitsgefährdendes Abbilden § 109h Anwerben für fremden Wehrdienst § 109i Nebenfolgen § 109k Einziehung Sechster Abschnitt Widerstand gegen die Staatsgewalt § 110 § 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten § 112 § 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 114 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte § 115 Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen §§ 116 bis 119 (weggefallen) § 120 Gefangenenbefreiung § 121 Gefangenenmeuterei § 122 Siebenter Abschnitt Straftaten gegen die öffentliche Ordnung § 123 Hausfriedensbruch § 124 Schwerer Hausfriedensbruch § 125 Landfriedensbruch § 125a Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs § 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten § 127 Bildung bewaffneter Gruppen § 128 § 129 Bildung krimineller Vereinigungen § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen | |
§ 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung | § 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung |
§ 130 Volksverhetzung § 130a Anleitung zu Straftaten § 131 Gewaltdarstellung § 132 Amtsanmaßung § 132a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen § 133 Verwahrungsbruch § 134 Verletzung amtlicher Bekanntmachungen § 135 (weggefallen) § 136 Verstrickungsbruch; Siegelbruch § 137 § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten § 139 Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten § 140 Belohnung und Billigung von Straftaten § 141 § 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 143 (aufgehoben) § 144 § 145 Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln § 145a Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht § 145b § 145c Verstoß gegen das Berufsverbot § 145d Vortäuschen einer Straftat Achter Abschnitt Geld- und Wertzeichenfälschung § 146 Geldfälschung § 147 Inverkehrbringen von Falschgeld § 148 Wertzeichenfälschung § 149 Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen | |
§ 150 Erweiterter Verfall und Einziehung | § 150 Einziehung |
§ 151 Wertpapiere § 152 Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets § 152a Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln § 152b Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks Neunter Abschnitt Falsche uneidliche Aussage und Meineid § 153 Falsche uneidliche Aussage § 154 Meineid § 155 Eidesgleiche Bekräftigungen § 156 Falsche Versicherung an Eides Statt § 157 Aussagenotstand § 158 Berichtigung einer falschen Angabe § 159 Versuch der Anstiftung zur Falschaussage § 160 Verleitung zur Falschaussage § 161 Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt § 162 Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse § 163 (aufgehoben) Zehnter Abschnitt Falsche Verdächtigung § 164 Falsche Verdächtigung § 165 Bekanntgabe der Verurteilung Elfter Abschnitt Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen § 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen § 167 Störung der Religionsausübung § 167a Störung einer Bestattungsfeier § 168 Störung der Totenruhe Zwölfter Abschnitt Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie § 169 Personenstandsfälschung § 170 Verletzung der Unterhaltspflicht § 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht § 172 Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft § 173 Beischlaf zwischen Verwandten Dreizehnter Abschnitt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung § 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen § 174a Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen § 174b Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung § 174c Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses § 175 (weggefallen) § 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern § 176a Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern § 176b Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge § 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung § 178 Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge § 179 (aufgehoben) § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger § 180a Ausbeutung von Prostituierten §§ 180b und 181 § 181a Zuhälterei § 181b Führungsaufsicht | |
§ 181c Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall | § 181c (aufgehoben) |
§ 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen § 183 Exhibitionistische Handlungen § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses § 184 Verbreitung pornographischer Schriften § 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften § 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften § 184d Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien § 184e Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen § 184f Ausübung der verbotenen Prostitution § 184g Jugendgefährdende Prostitution § 184h Begriffsbestimmungen § 184i Sexuelle Belästigung § 184j Straftaten aus Gruppen Vierzehnter Abschnitt Beleidigung § 185 Beleidigung § 186 Üble Nachrede § 187 Verleumdung § 188 Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens § 189 Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener § 190 Wahrheitsbeweis durch Strafurteil § 191 § 192 Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises § 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen § 194 Strafantrag §§ 195 bis 198 § 199 Wechselseitig begangene Beleidigungen § 200 Bekanntgabe der Verurteilung Fünfzehnter Abschnitt Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen § 202 Verletzung des Briefgeheimnisses § 202a Ausspähen von Daten § 202b Abfangen von Daten § 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten § 202d Datenhehlerei § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen § 204 Verwertung fremder Geheimnisse § 205 Strafantrag § 206 Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses §§ 207 bis 210 Sechzehnter Abschnitt Straftaten gegen das Leben § 211 Mord § 212 Totschlag § 213 Minder schwerer Fall des Totschlags §§ 214 und 215 § 216 Tötung auf Verlangen § 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung § 218 Schwangerschaftsabbruch § 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs § 218b Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung § 218c Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch § 219 Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage § 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft § 219b Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft § 219c (weggefallen) § 219d (weggefallen) § 220 (weggefallen) § 220a (weggefallen) § 221 Aussetzung § 222 Fahrlässige Tötung Siebzehnter Abschnitt Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit § 223 Körperverletzung § 224 Gefährliche Körperverletzung § 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen § 226 Schwere Körperverletzung § 226a Verstümmelung weiblicher Genitalien § 227 Körperverletzung mit Todesfolge § 228 Einwilligung § 229 Fahrlässige Körperverletzung § 230 Strafantrag § 231 Beteiligung an einer Schlägerei Achtzehnter Abschnitt Straftaten gegen die persönliche Freiheit § 232 Menschenhandel § 232a Zwangsprostitution § 232b Zwangsarbeit § 233 Ausbeutung der Arbeitskraft § 233a Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung | |
§ 233b Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall | § 233b Führungsaufsicht |
§ 234 Menschenraub § 234a Verschleppung § 235 Entziehung Minderjähriger § 236 Kinderhandel § 237 Zwangsheirat § 238 Nachstellung § 239 Freiheitsberaubung § 239a Erpresserischer Menschenraub § 239b Geiselnahme § 239c Führungsaufsicht § 240 Nötigung § 241 Bedrohung § 241a Politische Verdächtigung Neunzehnter Abschnitt Diebstahl und Unterschlagung § 242 Diebstahl § 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls § 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl § 244a Schwerer Bandendiebstahl § 245 Führungsaufsicht § 246 Unterschlagung § 247 Haus- und Familiendiebstahl § 248 § 248a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen § 248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs § 248c Entziehung elektrischer Energie Zwanzigster Abschnitt Raub und Erpressung § 249 Raub § 250 Schwerer Raub § 251 Raub mit Todesfolge § 252 Räuberischer Diebstahl § 253 Erpressung § 254 (weggefallen) § 255 Räuberische Erpressung | |
§ 256 Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall | § 256 Führungsaufsicht |
Einundzwanzigster Abschnitt Begünstigung und Hehlerei § 257 Begünstigung § 258 Strafvereitelung § 258a Strafvereitelung im Amt § 259 Hehlerei § 260 Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei § 260a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei § 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte § 262 Führungsaufsicht Zweiundzwanzigster Abschnitt Betrug und Untreue § 263 Betrug § 263a Computerbetrug § 264 Subventionsbetrug § 264a Kapitalanlagebetrug § 265 Versicherungsmißbrauch § 265a Erschleichen von Leistungen § 265b Kreditbetrug § 265c Sportwettbetrug § 265d Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben § 265e Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben § 266 Untreue § 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt § 266b Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten Dreiundzwanzigster Abschnitt Urkundenfälschung § 267 Urkundenfälschung § 268 Fälschung technischer Aufzeichnungen § 269 Fälschung beweiserheblicher Daten § 270 Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung § 271 Mittelbare Falschbeurkundung § 272 § 273 Verändern von amtlichen Ausweisen § 274 Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung § 275 Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen § 276 Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen § 276a Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere § 277 Fälschung von Gesundheitszeugnissen § 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse § 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse § 280 § 281 Mißbrauch von Ausweispapieren | |
§ 282 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung | § 282 Einziehung |
Vierundzwanzigster Abschnitt Insolvenzstraftaten § 283 Bankrott § 283a Besonders schwerer Fall des Bankrotts § 283b Verletzung der Buchführungspflicht § 283c Gläubigerbegünstigung § 283d Schuldnerbegünstigung Fünfundzwanzigster Abschnitt Strafbarer Eigennutz § 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels § 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel | |
§ 286 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung | § 286 Einziehung |
§ 287 Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung § 288 Vereiteln der Zwangsvollstreckung § 289 Pfandkehr § 290 Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen § 291 Wucher § 292 Jagdwilderei § 293 Fischwilderei § 294 Strafantrag § 295 Einziehung § 296 § 297 Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware Sechsundzwanzigster Abschnitt Straftaten gegen den Wettbewerb § 298 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen § 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr § 299a Bestechlichkeit im Gesundheitswesen § 299b Bestechung im Gesundheitswesen § 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen § 301 Strafantrag | |
§ 302 Erweiterter Verfall | § 302 (aufgehoben) |
Siebenundzwanzigster Abschnitt Sachbeschädigung § 303 Sachbeschädigung § 303a Datenveränderung § 303b Computersabotage § 303c Strafantrag § 304 Gemeinschädliche Sachbeschädigung § 305 Zerstörung von Bauwerken § 305a Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel Achtundzwanzigster Abschnitt Gemeingefährliche Straftaten § 306 Brandstiftung § 306a Schwere Brandstiftung § 306b Besonders schwere Brandstiftung § 306c Brandstiftung mit Todesfolge § 306d Fahrlässige Brandstiftung § 306e Tätige Reue § 306f Herbeiführen einer Brandgefahr § 307 Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie § 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion § 309 Mißbrauch ionisierender Strahlen § 310 Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens § 311 Freisetzen ionisierender Strahlen § 312 Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage § 313 Herbeiführen einer Überschwemmung § 314 Gemeingefährliche Vergiftung § 314a Tätige Reue § 315 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr § 315a Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs § 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315c Gefährdung des Straßenverkehrs § 315d Schienenbahnen im Straßenverkehr § 316 Trunkenheit im Verkehr § 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer § 316b Störung öffentlicher Betriebe § 316c Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr § 317 Störung von Telekommunikationsanlagen § 318 Beschädigung wichtiger Anlagen § 319 Baugefährdung § 320 Tätige Reue § 321 Führungsaufsicht § 322 Einziehung § 323 (weggefallen) § 323a Vollrausch § 323b Gefährdung einer Entziehungskur § 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen Neunundzwanzigster Abschnitt Straftaten gegen die Umwelt § 324 Gewässerverunreinigung § 324a Bodenverunreinigung § 325 Luftverunreinigung § 325a Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen § 326 Unerlaubter Umgang mit Abfällen § 327 Unerlaubtes Betreiben von Anlagen § 328 Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern § 329 Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete § 330 Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat § 330a Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften § 330b Tätige Reue § 330c Einziehung § 330d Begriffsbestimmungen Dreißigster Abschnitt Straftaten im Amt § 331 Vorteilsannahme § 332 Bestechlichkeit § 333 Vorteilsgewährung § 334 Bestechung § 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung § 335a Ausländische und internationale Bedienstete § 336 Unterlassen der Diensthandlung § 337 Schiedsrichtervergütung | |
§ 338 Erweiterter Verfall | § 338 (aufgehoben) |
§ 339 Rechtsbeugung § 340 Körperverletzung im Amt §§ 341 und 342 § 343 Aussageerpressung § 344 Verfolgung Unschuldiger § 345 Vollstreckung gegen Unschuldige §§ 346 und 347 § 348 Falschbeurkundung im Amt §§ 349 bis 351 § 352 Gebührenüberhebung § 353 Abgabenüberhebung; Leistungskürzung § 353a Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht § 353c § 353d Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen § 354 § 355 Verletzung des Steuergeheimnisses § 356 Parteiverrat § 357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat § 358 Nebenfolgen | |
§ 2 Zeitliche Geltung | |
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. (2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt. (3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden. | |
(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt. (5) Für Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. | (4) 1 Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. 2 Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt. (5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. |
(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt. *) --- *) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben gemäß B. v. 30. Mai 2011 (BGBl. I S. 1003) | |
§ 11 Personen- und Sachbegriffe | |
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, b) Pflegeeltern und Pflegekinder; 2. Amtsträger: wer nach deutschem Recht a) Beamter oder Richter ist, b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen; 2a. Europäischer Amtsträger: wer a) Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist, b) Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder c) mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist; 3. Richter: wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist; 4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter: wer, ohne Amtsträger zu sein, a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist; 5. rechtswidrige Tat: nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht; 6. Unternehmen einer Tat: deren Versuch und deren Vollendung; 7. Behörde: auch ein Gericht; 8. Maßnahme: | |
jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung; | jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung; |
9. Entgelt: jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung. (2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt. (3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen. | |
§ 41 Geldstrafe neben Freiheitsstrafe | |
Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist. Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach § 43a eine Vermögensstrafe verhängt. | Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist. |
§ 43a Verhängung der Vermögensstrafe *) | § 43a (aufgehoben) |
(1) Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann das Gericht neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrages erkennen, dessen Höhe durch den Wert des Vermögens des Täters begrenzt ist (Vermögensstrafe). Vermögensvorteile, deren Verfall angeordnet wird, bleiben bei der Bewertung des Vermögens außer Ansatz. Der Wert des Vermögens kann geschätzt werden. (2) § 42 gilt entsprechend. (3) Das Gericht bestimmt eine Freiheitsstrafe, die im Fall der Uneinbringlichkeit an die Stelle der Vermögensstrafe tritt (Ersatzfreiheitsstrafe). Das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist zwei Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat. --- *) Anm. d. Red.: § 43a ist gemäß Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2002 - 2 BvR 794/95 - nichtig, siehe B. v. 9. April 2002 (BGBl. I S. 1340) | |
§ 52 Tateinheit | |
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. | |
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen. | (2) 1 Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. 2 Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen. |
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen. | |
(4) Läßt eines der anwendbaren Gesetze die Vermögensstrafe zu, so kann das Gericht auf sie neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren gesondert erkennen. Im übrigen muß oder kann auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze sie vorschreibt oder zuläßt. | (4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt. |
§ 53 Tatmehrheit | |
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) 1 Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. 2 Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt. | |
(3) 1 Hat der Täter nach dem Gesetz, nach welchem § 43a Anwendung findet, oder im Fall des § 52 Abs. 4 als Einzelstrafe eine lebenslange oder eine zeitige Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verwirkt, so kann das Gericht neben der nach Absatz 1 oder 2 zu bildenden Gesamtstrafe gesondert eine Vermögensstrafe verhängen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Vermögensstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtvermögensstrafe erkannt. 2 § 43a Abs. 3 gilt entsprechend. (4) § 52 Abs. 3 und 4 Satz 2 gilt sinngemäß. | (3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß. |
§ 54 Bildung der Gesamtstrafe | |
(1) 1 Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. 2 In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. 3 Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt. | |
(2) 1 Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. 2 Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre, bei Vermögensstrafen den Wert des Vermögens des Täters und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen; § 43a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. | (2) 1 Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. 2 Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen. |
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. | |
§ 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe | |
(1) 1 Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. 2 Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. | |
(2) 1 Vermögensstrafen, Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden. 2 Dies gilt auch, wenn die Höhe der Vermögensstrafe, auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, den Wert des Vermögens des Täters zum Zeitpunkt der neuen Entscheidung übersteigt. | (2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden. |
§ 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe | |
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn | (1) 1 Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn |
1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind, 2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und 3. die verurteilte Person einwilligt. | |
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind. | 2 Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind. |
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn 1. die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder 2. die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen, und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. | |
(3) Die §§ 56a bis § 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers. | (3) 1 Die §§ 56a bis § 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. 2 Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers. |
(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3. | |
(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. (6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die dem Verfall unterliegen oder nur deshalb nicht unterliegen, weil der verletzten Person aus der Tat ein Anspruch der in § 73 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art erwachsen ist. | (5) 1 Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. 2 Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. (6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen. |
(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist. | |
§ 59 Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt | |
(1) 1 Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn 1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird, 2. nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und 3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet. 2 § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. | |
(2) 1 Neben der Verwarnung kann auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. 2 Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig. | (2) 1 Neben der Verwarnung kann auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. 2 Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig. |
§ 73 Voraussetzungen des Verfalls | § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern |
(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Verfall an. Dies gilt nicht, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde. (2) Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen. Sie kann sich auch auf die Gegenstände erstrecken, die der Täter oder Teilnehmer durch die Veräußerung eines erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder auf Grund eines erlangten Rechts erworben hat. (3) Hat der Täter oder Teilnehmer für einen anderen gehandelt und hat dadurch dieser etwas erlangt, so richtet sich die Anordnung des Verfalls nach den Absätzen 1 und 2 gegen ihn. (4) Der Verfall eines Gegenstandes wird auch angeordnet, wenn er einem Dritten gehört oder zusteht, der ihn für die Tat oder sonst in Kenntnis der Tatumstände gewährt hat. | (1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. (2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an. (3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat 1. durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder 2. auf Grund eines erlangten Rechts. |
§ 73a Verfall des Wertersatzes | § 73a Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern |
Soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grunde nicht möglich ist oder von dem Verfall eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Abs. 2 Satz 2 abgesehen wird, ordnet das Gericht den Verfall eines Geldbetrags an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben dem Verfall eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt. | (1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind. (2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung. |
§ 73b Schätzung | § 73b Einziehung von Taterträgen bei anderen |
Der Umfang des Erlangten und dessen Wert sowie die Höhe des Anspruchs, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer das aus der Tat Erlangte entziehen würde, können geschätzt werden. | (1) 1 Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn 1. er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat, 2. ihm das Erlangte a) unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder b) übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, oder 3. das Erlangte auf ihn a) als Erbe übergegangen ist oder b) als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer übertragen worden ist. 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen wurde. (2) Erlangt der andere unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 einen Gegenstand, der dem Wert des Erlangten entspricht, oder gezogene Nutzungen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an. (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann das Gericht auch die Einziehung dessen anordnen, was erworben wurde 1. durch Veräußerung des erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder 2. auf Grund eines erlangten Rechts. |
§ 73c Härtevorschrift | § 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen |
(1) Der Verfall wird nicht angeordnet, soweit er für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre. Die Anordnung kann unterbleiben, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung in dem Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist oder wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hat. (2) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt § 42 entsprechend. | 1 Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. 2 Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt. |
§ 73d Erweiterter Verfall | § 73d Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung |
(1) Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz begangen worden, das auf diese Vorschrift verweist, so ordnet das Gericht den Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, daß diese Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Gegenstand dem Täter oder Teilnehmer nur deshalb nicht gehört oder zusteht, weil er den Gegenstand für eine rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt hat. § 73 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 73b, und § 73 Abs. 2 gelten entsprechend. (2) Ist der Verfall eines bestimmten Gegenstandes nach der Tat ganz oder teilweise unmöglich geworden, so finden insoweit die §§ 73a und 73b sinngemäß Anwendung. (3) Ist nach Anordnung des Verfalls nach Absatz 1 wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung begangen hat, erneut über den Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers zu entscheiden, so berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung. (4) § 73c gilt entsprechend. | (1) 1 Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. 2 Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt. (2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden. |
§ 73e Wirkung des Verfalls | § 73e Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes |
(1) Wird der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das verfallene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über, wenn es dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit zusteht. Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen. (2) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfaßt auch andere Verfügungen als Veräußerungen. | (1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. (2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt. |
§ 74 Voraussetzungen der Einziehung | § 74 Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern |
(1) Ist eine vorsätzliche Straftat begangen worden, so können Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. (2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn 1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen oder 2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden. (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat. (4) Wird die Einziehung durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. | (1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden. (2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften. (3) 1 Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. 2 Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist. |
§ 74a Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung | § 74a Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen |
Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände abweichend von § 74 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen, 1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder 2. die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat. | Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen, 1. mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen sind, oder 2. sie in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat. |
§ 74b Grundsatz der Verhältnismäßigkeit | § 74b Sicherungseinziehung |
(1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in den Fällen des § 74 Abs. 2 Nr. 1 und des § 74a nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung betroffenen Täter oder Teilnehmer oder in den Fällen des § 74a den Dritten trifft, außer Verhältnis steht. (2) Das Gericht ordnet in den Fällen der §§ 74 und 74a an, daß die Einziehung vorbehalten bleibt, und trifft eine weniger einschneidende Maßnahme, wenn der Zweck der Einziehung auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, 1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen, 2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegenstände sonst zu ändern oder 3. über die Gegenstände in bestimmter Weise zu verfügen. Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben; andernfalls ordnet das Gericht die Einziehung nachträglich an. (3) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so kann sie auf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden. | (1) Gefährden Gegenstände nach ihrer Art und nach den Umständen die Allgemeinheit oder besteht die Gefahr, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden, können sie auch dann eingezogen werden, wenn 1. der Täter oder Teilnehmer ohne Schuld gehandelt hat oder 2. die Gegenstände einem anderen als dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. (2) 1 In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 wird der andere aus der Staatskasse unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des eingezogenen Gegenstandes angemessen in Geld entschädigt. 2 Das Gleiche gilt, wenn der eingezogene Gegenstand mit dem Recht eines anderen belastet ist, das durch die Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist. (3) 1 Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn 1. der nach Absatz 2 Entschädigungsberechtigte a) mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass der Gegenstand als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen ist, oder b) den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat oder 2. es nach den Umständen, welche die Einziehung begründet haben, auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts zulässig wäre, dem Entschädigungsberechtigten den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand ohne Entschädigung dauerhaft zu entziehen. 2 Abweichend von Satz 1 kann eine Entschädigung jedoch gewährt werden, wenn es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen. |
§ 74c Einziehung des Wertersatzes | § 74c Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern |
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer den Gegenstand, der ihm zur Zeit der Tat gehörte oder zustand und auf dessen Einziehung hätte erkannt werden können, vor der Entscheidung über die Einziehung verwertet, namentlich veräußert oder verbraucht, oder hat er die Einziehung des Gegenstandes sonst vereitelt, so kann das Gericht die Einziehung eines Geldbetrags gegen den Täter oder Teilnehmer bis zu der Höhe anordnen, die dem Wert des Gegenstandes entspricht. (2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes oder an deren Stelle treffen, wenn ihn der Täter oder Teilnehmer vor der Entscheidung über die Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen ohne Entschädigung nicht angeordnet werden kann oder im Falle der Einziehung nicht angeordnet werden könnte (§ 74e Abs. 2 und § 74f); trifft das Gericht die Anordnung neben der Einziehung, so bemißt sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes. | (1) Ist die Einziehung eines bestimmten Gegenstandes nicht möglich, weil der Täter oder Teilnehmer diesen veräußert, verbraucht oder die Einziehung auf andere Weise vereitelt hat, so kann das Gericht gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert des Gegenstandes entspricht. (2) 1 Eine solche Anordnung kann das Gericht auch neben oder statt der Einziehung eines Gegenstandes treffen, wenn ihn der Täter oder Teilnehmer vor der Entscheidung über die Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen nicht oder ohne Entschädigung nicht angeordnet werden kann (§ 74b Absatz 2 und 3 und § 75 Absatz 2). 2 Trifft das Gericht die Anordnung neben der Einziehung, bemisst sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes. |
(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschätzt werden. | |
(4) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt § 42. | |
§ 74d Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung | |
(1) Schriften (§ 11 Abs. 3), die einen solchen Inhalt haben, daß jede vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde, werden eingezogen, wenn mindestens ein Stück durch eine rechtswidrige Tat verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden ist. Zugleich wird angeordnet, daß die zur Herstellung der Schriften gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, wie Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative oder Matrizen, unbrauchbar gemacht werden. | (1) 1 Schriften (§ 11 Absatz 3), die einen solchen Inhalt haben, dass jede vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde, werden eingezogen, wenn mindestens ein Stück durch eine rechtswidrige Tat verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden ist. 2 Zugleich wird angeordnet, dass die zur Herstellung der Schriften gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, die Vorlage für die Vervielfältigung waren oder sein sollten, unbrauchbar gemacht werden. |
(2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die Stücke, die sich im Besitz der bei ihrer Verbreitung oder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen befinden oder öffentlich ausgelegt oder beim Verbreiten durch Versenden noch nicht dem Empfänger ausgehändigt worden sind. | |
(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Schriften (§ 11 Abs. 3), die einen solchen Inhalt haben, daß die vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts nur bei Hinzutreten weiterer Tatumstände den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde. Die Einziehung und Unbrauchbarmachung werden jedoch nur angeordnet, soweit 1. die Stücke und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Gegenstände sich im Besitz des Täters, Teilnehmers oder eines anderen befinden, für den der Täter oder Teilnehmer gehandelt hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind und 2. die Maßnahmen erforderlich sind, um ein gesetzwidriges Verbreiten durch diese Personen zu verhindern. (4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht es gleich, wenn eine Schrift (§ 11 Abs. 3) oder mindestens ein Stück der Schrift durch Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder in anderer Weise öffentlich zugänglich gemacht wird. (5) § 74b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. | (3) 1 Absatz 1 gilt entsprechend für Schriften (§ 11 Absatz 3), die einen solchen Inhalt haben, dass die vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts nur bei Hinzutreten weiterer Tatumstände den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde. 2 Die Einziehung und Unbrauchbarmachung werden jedoch nur angeordnet, soweit 1. die Stücke und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Vorrichtungen sich im Besitz des Täters, des Teilnehmers oder eines anderen befinden, für den der Täter oder Teilnehmer gehandelt hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind und 2. die Maßnahmen erforderlich sind, um ein gesetzwidriges Verbreiten durch die in Nummer 1 bezeichneten Personen zu verhindern. (4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht es gleich, wenn eine Schrift (§ 11 Absatz 3) oder mindestens ein Stück der Schrift durch Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder in anderer Weise öffentlich zugänglich gemacht wird. (5) 1 Stand das Eigentum an der Sache zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung über die Einziehung oder Unbrauchbarmachung einem anderen als dem Täter oder Teilnehmer zu oder war der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist, wird dieser aus der Staatskasse unter Berücksichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld entschädigt. 2 § 74b Absatz 3 gilt entsprechend. |
§ 74e Wirkung der Einziehung | § 74e Sondervorschrift für Organe und Vertreter |
(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über. (2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen. Das Gericht ordnet jedoch das Erlöschen dieser Rechte an, wenn es die Einziehung darauf stützt, daß die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2 vorliegen. Es kann das Erlöschen des Rechts eines Dritten auch dann anordnen, wenn diesem eine Entschädigung nach § 74f Abs. 2 Nr. 1 oder 2 nicht zu gewähren ist. (3) § 73e Abs. 2 gilt entsprechend für die Anordnung der Einziehung und die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig ist. | 1 Hat jemand 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, 2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes, 3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, 4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder 5. als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört, eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis 74c die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluss der Entschädigung begründen würde, wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. 2 § 14 Absatz 3 gilt entsprechend. |
§ 74f Entschädigung | § 74f Grundsatz der Verhältnismäßigkeit |
(1) Stand das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung über die Einziehung oder Unbrauchbarmachung einem Dritten zu oder war der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist, so wird der Dritte aus der Staatskasse unter Berücksichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld entschädigt. (2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn 1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, 2. der Dritte den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung oder Unbrauchbarmachung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat oder 3. es nach den Umständen, welche die Einziehung oder Unbrauchbarmachung begründet haben, auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts zulässig wäre, den Gegenstand dem Dritten ohne Entschädigung dauernd zu entziehen. (3) In den Fällen des Absatzes 2 kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen. | (1) 1 Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in den Fällen der §§ 74 und 74a nicht angeordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffenen trifft, außer Verhältnis stünde. 2 In den Fällen der §§ 74 bis 74b und 74d ordnet das Gericht an, dass die Einziehung vorbehalten bleibt, wenn ihr Zweck auch durch eine weniger einschneidende Maßnahme erreicht werden kann. 3 In Betracht kommt insbesondere die Anweisung, 1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen, 2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegenstände sonst zu ändern oder 3. über die Gegenstände in bestimmter Weise zu verfügen. 4 Wird die Anweisung befolgt, wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben; andernfalls ordnet das Gericht die Einziehung nachträglich an. 5 Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, kann sie auf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden. (2) In den Fällen der Unbrauchbarmachung nach § 74d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. |
§ 75 Sondervorschrift für Organe und Vertreter | § 75 Wirkung der Einziehung |
Hat jemand 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, 2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes, 3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, 4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder 5. als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört, eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis 74c und 74f die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der Entschädigung begründen würde, so wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend. | (1) 1 Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über, wenn der Gegenstand 1. dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit gehört oder zusteht oder 2. einem anderen gehört oder zusteht, der ihn für die Tat oder andere Zwecke in Kenntnis der Tatumstände gewährt hat. 2 In anderen Fällen geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit Ablauf von sechs Monaten nach der Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung auf den Staat über, es sei denn, dass vorher derjenige, dem der Gegenstand gehört oder zusteht, sein Recht bei der Vollstreckungsbehörde anmeldet. (2) 1 Im Übrigen bleiben Rechte Dritter an dem Gegenstand bestehen. 2 In den in § 74b bezeichneten Fällen ordnet das Gericht jedoch das Erlöschen dieser Rechte an. 3 In den Fällen der §§ 74 und 74a kann es das Erlöschen des Rechts eines Dritten anordnen, wenn der Dritte 1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass der Gegenstand als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen ist, oder 2. das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat. (3) Bis zum Übergang des Eigentums an der Sache oder des Rechts wirkt die Anordnung der Einziehung oder die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (4) In den Fällen des § 111d Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung findet § 91 der Insolvenzordnung keine Anwendung. |
§ 76 Nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des Wertersatzes | § 76 Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes |
Ist die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung eines Gegenstandes nicht ausführbar oder unzureichend, weil nach der Anordnung eine der in §§ 73a, 73d Abs. 2 oder § 74c bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht den Verfall oder die Einziehung des Wertersatzes nachträglich anordnen. | Ist die Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes unzureichend oder nicht ausführbar, weil nach der Anordnung eine der in den §§ 73c oder 74c bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nachträglich anordnen. |
§ 76a Selbständige Anordnung | § 76a Selbständige Einziehung |
(1) Kann wegen der Straftat aus tatsächlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so muß oder kann auf Verfall oder Einziehung des Gegenstandes oder des Wertersatzes oder auf Unbrauchbarmachung selbständig erkannt werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben oder zugelassen ist, im übrigen vorliegen. (2) Unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und des § 74d ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn 1. die Verfolgung der Straftat verjährt ist oder 2. sonst aus rechtlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt werden kann und das Gesetz nichts anderes bestimmt. Einziehung oder Unbrauchbarmachung dürfen jedoch nicht angeordnet werden, wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen. (3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zuläßt. | (1) 1 Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vorliegen. 2 Ist sie zugelassen, so kann das Gericht die Einziehung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 selbständig anordnen. 3 Die Einziehung wird nicht angeordnet, wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen oder bereits rechtskräftig über sie entschieden worden ist. (2) 1 Unter den Voraussetzungen der §§ 73, 73b und 73c ist die selbständige Anordnung der Einziehung des Tatertrages und die selbständige Einziehung des Wertes des Tatertrages auch dann zulässig, wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist. 2 Unter den Voraussetzungen der §§ 74b und 74d gilt das Gleiche für die selbständige Anordnung der Sicherungseinziehung, der Einziehung von Schriften und der Unbrauchbarmachung. (3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zulässt. (4) 1 Ein aus einer rechtswidrigen Tat herrührender Gegenstand, der in einem Verfahren wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellt worden ist, soll auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. 2 Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über; § 75 Absatz 3 gilt entsprechend. 3 Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind 1. aus diesem Gesetz: a) Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a und Terrorismusfinanzierung nach § 89c Absatz 1 bis 4, b) Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, c) Zuhälterei nach § 181a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, d) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften in den Fällen des § 184b Absatz 2, e) gewerbs- und bandenmäßige Begehung des Menschenhandels, der Zwangsprostitution und der Zwangsarbeit nach den §§ 232 bis 232b sowie bandenmäßige Ausbeutung der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach den §§ 233 und 233a, f) Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Absatz 1, 2 und 4, 2. aus der Abgabenordnung: a) Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Nummer 5 genannten Voraussetzungen, b) gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373, c) Steuerhehlerei im Fall des § 374 Absatz 2, 3. aus dem Asylgesetz: a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3, b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a, 4. aus dem Aufenthaltsgesetz: a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2, b) Einschleusen mit Todesfolge sowie gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97, 5. aus dem Außenwirtschaftsgesetz: vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18, 6. aus dem Betäubungsmittelgesetz: a) Straftaten nach einer in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen, b) Straftaten nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b, 7. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen: a) Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3 und § 20 Absatz 1 und 2 sowie § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, b) Straftaten nach § 22a Absatz 1 bis 3, 8. aus dem Waffengesetz: a) Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3, b) Straftaten nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Absatz 5 und 6. |
§ 76b (neu) | § 76b Verjährung der Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen |
(1) 1 Die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den §§ 73a und 76a verjähren in 30 Jahren. 2 Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der rechtswidrigen Tat, durch oder für die der Täter oder Teilnehmer oder der andere im Sinne des § 73b etwas erlangt hat. 3 Die §§ 78b und 78c gelten entsprechend. (2) In den Fällen des § 78 Absatz 2 und des § 5 des Völkerstrafgesetzbuches verjähren die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den §§ 73a und 76a nicht. | |
§ 78 Verjährungsfrist | |
(1) 1 Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. 2 § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt. | (1) 1 Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. 2 § 76a Absatz 2 bleibt unberührt. |
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht. (3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist 1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, 2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, 3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, 4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, 5. drei Jahre bei den übrigen Taten. (4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind. | |
§ 79 Verjährungsfrist | |
(1) Eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden. (2) Die Vollstreckung von lebenslangen Freiheitsstrafen verjährt nicht. (3) Die Verjährungsfrist beträgt 1. fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren, 2. zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren, 3. zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren, 4. fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen, 5. drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen. (4) 1 Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung und der unbefristeten Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3) verjähren nicht. 2 Die Verjährungsfrist beträgt 1. fünf Jahre in den sonstigen Fällen der Führungsaufsicht sowie bei der ersten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, 2. zehn Jahre bei den übrigen Maßnahmen. | |
(5) 1 Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich oder ist neben einer Strafe auf eine freiheitsentziehende Maßregel, auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt, so verjährt die Vollstreckung der einen Strafe oder Maßnahme nicht früher als die der anderen. 2 Jedoch hindert eine zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung die Verjährung der Vollstreckung von Strafen oder anderen Maßnahmen nicht. | (5) 1 Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich oder ist neben einer Strafe auf eine freiheitsentziehende Maßregel, auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt, so verjährt die Vollstreckung der einen Strafe oder Maßnahme nicht früher als die der anderen. 2 Jedoch hindert eine zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung die Verjährung der Vollstreckung von Strafen oder anderen Maßnahmen nicht. |
(6) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung. | |
§ 79a Ruhen | |
Die Verjährung ruht, 1. solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann, 2. solange dem Verurteilten a) Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung, b) Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder | |
c) Zahlungserleichterung bei Geldstrafe, Verfall oder Einziehung | c) Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehung |
bewilligt ist, 3. solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. | |
§ 89a Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat | |
(1) 1 Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 2 Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben. (2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er 1. eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen, 2. Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder 3. Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind. (2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen. (3) 1 Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. 2 Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll. (4) 1 In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 2 Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll. (5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. | |
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1); § 73d ist anzuwenden. | (6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). |
(7) 1 Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. 2 Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen. | |
§ 101a Einziehung | |
1 Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und 2. Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und Gegenstände der in § 100a bezeichneten Art, auf die sich die Tat bezieht, | |
eingezogen werden. 2 § 74a ist anzuwenden. 3 Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 eingezogen, wenn dies erforderlich ist, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat. | eingezogen werden. 2 § 74a ist anzuwenden. 3 Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Absatz 3 Satz 1 und des § 74b eingezogen, wenn dies erforderlich ist, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat. |
§ 109k Einziehung | |
1 Ist eine Straftat nach den §§ 109d bis 109g begangen worden, so können 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und 2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, auf die sich eine Straftat nach § 109g bezieht, | |
eingezogen werden. 2 § 74a ist anzuwenden. 3 Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 eingezogen, wenn das Interesse der Landesverteidigung es erfordert; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat. | eingezogen werden. 2 § 74a ist anzuwenden. 3 Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Absatz 3 Satz 1 und des § 74b eingezogen, wenn das Interesse der Landesverteidigung es erfordert; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat. |
§ 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung | § 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung |
(1) 1 Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. 2 Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. 3 In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. 4 Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. 5 Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen. | |
(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, sind die §§ 73d und 74a anzuwenden. | (2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden. |
§ 150 Erweiterter Verfall und Einziehung | § 150 Einziehung |
(1) In den Fällen der §§ 146, 148 Abs. 1, der Vorbereitung einer Geldfälschung nach § 149 Abs. 1, der §§ 152a und 152b ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. (2) Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen. | Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen. |
§ 152a Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln | |
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen, 1. inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks oder Wechsel nachmacht oder verfälscht oder 2. solche falschen Karten, Schecks oder Wechsel sich oder einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen überlässt oder gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. (4) Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind Karten, 1. die von einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut herausgegeben wurden und 2. durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind. | |
(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Wertzeichen bezieht, und § 150 Abs. 2 gelten entsprechend. | (5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Wertzeichen bezieht, und § 150 gelten entsprechend. |
§ 152b Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks | |
(1) Wer eine der in § 152a Abs. 1 bezeichneten Handlungen in Bezug auf Zahlungskarten mit Garantiefunktion oder Euroscheckvordrucke begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (4) Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des Absatzes 1 sind Kreditkarten, Euroscheckkarten und sonstige Karten, 1. die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen, und 2. durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind. | |
(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, und § 150 Abs. 2 gelten entsprechend. | (5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, und § 150 gelten entsprechend. |
§ 181c Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall | § 181c (aufgehoben) |
In den Fällen des § 181a Abs. 1 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. | |
§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften | |
(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. eine kinderpornographische Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3), wenn sie zum Gegenstand hat: a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind), b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes, 2. es unternimmt, einer anderen Person den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, 3. eine kinderpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder 4. eine kinderpornographische Schrift herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder 2 oder des § 184d Absatz 1 Satz 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist. (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt die Schrift in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen. (3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3. (5) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen: 1. staatliche Aufgaben, 2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder 3. dienstliche oder berufliche Pflichten. | |
(6) 1 In den Fällen des Absatzes 2 ist § 73d anzuwenden. 2 Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. 3 § 74a ist anzuwenden. | (6) 1 Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. 2 § 74a ist anzuwenden. |
§ 184d Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien | |
(1) 1 Nach den §§ 184 bis 184c wird auch bestraft, wer einen pornographischen Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer anderen Person oder der Öffentlichkeit zugänglich macht. 2 In den Fällen des § 184 Absatz 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung mittels Telemedien nicht anzuwenden, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass der pornographische Inhalt Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich ist. 3 § 184b Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. | |
(2) 1 Nach § 184b Absatz 3 wird auch bestraft, wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt mittels Telemedien abzurufen. 2 Nach § 184c Absatz 3 wird auch bestraft, wer es unternimmt, einen jugendpornographischen Inhalt mittels Telemedien abzurufen; § 184c Absatz 4 gilt entsprechend. 3 § 184b Absatz 5 und 6 Satz 2 gilt entsprechend. | (2) 1 Nach § 184b Absatz 3 wird auch bestraft, wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt mittels Telemedien abzurufen. 2 Nach § 184c Absatz 3 wird auch bestraft, wer es unternimmt, einen jugendpornographischen Inhalt mittels Telemedien abzurufen; § 184c Absatz 4 gilt entsprechend. 3 § 184b Absatz 5 und 6 Satz 1 gilt entsprechend. |
§ 233b Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall | § 233b Führungsaufsicht |
(1) In den Fällen der §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, der §§ 232b, 233 Absatz 1 bis 4 und des § 233a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). (2) In den Fällen der §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5 und der §§ 232b bis 233a ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. | In den Fällen der §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, der §§ 232b, 233 Absatz 1 bis 4 und des § 233a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). |
§ 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl | |
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder 3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. | |
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist § 73d anzuwenden. | |
§ 244a Schwerer Bandendiebstahl | |
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. | |
(3) Die §§ 43a, 73d sind anzuwenden. | |
§ 256 Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall | § 256 Führungsaufsicht |
(1) In den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). (2) In den Fällen der §§ 253 und 255 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. | In den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). |
§ 260 Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei | |
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei 1. gewerbsmäßig oder 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, begeht. (2) Der Versuch ist strafbar. | |
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden. § 73d ist auch in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 anzuwenden. | |
§ 260a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei | |
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. | |
(3) Die §§ 43a, 73d sind anzuwenden. | |
§ 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte | |
(1) 1 Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2 Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind | (1) 1 Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2 Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind |
1. Verbrechen, 2. Vergehen nach a) den §§ 108e, 332 Absatz 1 und 3 sowie § 334, jeweils auch in Verbindung mit § 335a, b) § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes, 3. Vergehen nach § 373 und nach § 374 Abs. 2 der Abgabenordnung, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen, 4. Vergehen a) nach den §§ 152a, 181a, 232 Absatz 1 bis 3 Satz 1 und Absatz 4, § 232a Absatz 1 und 2, § 232b Absatz 1 und 2, § 233 Absatz 1 bis 3, § 233a Absatz 1 und 2, den §§ 242, 246, 253, 259, 263 bis 264, 265c, 266, 267, 269, 271, 284, 299, 326 Abs. 1, 2 und 4, § 328 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 348, b) nach § 96 des Aufenthaltsgesetzes, § 84 des Asylgesetzes, nach § 370 der Abgabenordnung, nach § 38 Absatz 1 bis 4 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, § 142 des Patentgesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes und § 39 des Sortenschutzgesetzes, die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden sind, und 5. Vergehen nach den §§ 89a und 89c und nach den §§ 129 und 129a Abs. 3 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie von einem Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1) begangene Vergehen. 3 Satz 1 gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung für die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und -vergütungen sowie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auch für einen Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind. (2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand 1. sich oder einem Dritten verschafft oder 2. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) 1 In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat. (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, daß der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen. | |
(7) 1 Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. 2 § 74a ist anzuwenden. 3 § 73d ist anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat. | (7) 1 Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. 2 § 74a ist anzuwenden. |
(8) Den in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten Gegenständen stehen solche gleich, die aus einer im Ausland begangenen Tat der in Absatz 1 bezeichneten Art herrühren, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist. (9) 1 Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft, 1. wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und 2. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den sich die Straftat bezieht. 2 Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. 3 Eine Straflosigkeit nach Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Täter oder Teilnehmer einen Gegenstand, der aus einer in Absatz 1 Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, in den Verkehr bringt und dabei die rechtswidrige Herkunft des Gegenstandes verschleiert. | |
§ 263 Betrug | |
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) 1 In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, 2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, 3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, 4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder 5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat. (4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend. (5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht. (6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). | |
(7) 1 Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. 2 § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. | |
§ 263a Computerbetrug | |
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | |
(2) § 263 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend. | (2) § 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. |
(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend. | |
§ 282 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung | § 282 Einziehung |
(1) In den Fällen der §§ 267 bis 269, 275 und 276 sind die §§ 43a und 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. (2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 267, § 268, § 271 Abs. 2 und 3, § 273 oder § 276, dieser auch in Verbindung mit § 276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen werden. In den Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen. | 1 Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 267, § 268, § 271 Abs. 2 und 3, § 273 oder § 276, dieser auch in Verbindung mit § 276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen werden. 2 In den Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen. |
§ 286 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung | § 286 Einziehung |
(1) In den Fällen des § 284 Abs. 3 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden. § 73d ist auch in den Fällen des § 284 Abs. 3 Nr. 1 anzuwenden. (2) In den Fällen der §§ 284 und 285 werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. Andernfalls können die Gegenstände eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden. | 1 In den Fällen der §§ 284 und 285 werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. 2 Andernfalls können die Gegenstände eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden. |
§ 297 Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware | |
(1) Wer ohne Wissen des Reeders oder des Schiffsführers oder als Schiffsführer ohne Wissen des Reeders eine Sache an Bord eines deutschen Schiffes bringt oder nimmt, deren Beförderung | |
1. für das Schiff oder die Ladung die Gefahr einer Beschlagnahme oder Einziehung oder | 1. für das Schiff oder die Ladung die Gefahr einer Beschlagnahme oder Einziehung (§§ 74 bis 74f) oder |
2. für den Reeder oder den Schiffsführer die Gefahr einer Bestrafung verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer als Reeder ohne Wissen des Schiffsführers eine Sache an Bord eines deutschen Schiffes bringt oder nimmt, deren Beförderung für den Schiffsführer die Gefahr einer Bestrafung verursacht. (3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für ausländische Schiffe, die ihre Ladung ganz oder zum Teil im Inland genommen haben. | |
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn Sachen in Kraft- oder Luftfahrzeuge gebracht oder genommen werden. An die Stelle des Reeders und des Schiffsführers treten der Halter und der Führer des Kraft- oder Luftfahrzeuges. | (4) 1 Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn Sachen in Kraft- oder Luftfahrzeuge gebracht oder genommen werden. 2 An die Stelle des Reeders und des Schiffsführers treten der Halter und der Führer des Kraft- oder Luftfahrzeuges. |
§ 302 Erweiterter Verfall | § 302 (aufgehoben) |
In den Fällen der §§ 299, 299a und 299b ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. | |
§ 338 Erweiterter Verfall | § 338 (aufgehoben) |
In den Fällen der §§ 332 und 334, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 335a bis 337, ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. |
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