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Änderung § 263a StGB vom 01.07.2017
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§ 263a StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 263a StGB n.F. (neue Fassung) in der am 18.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.03.2021 BGBl. I S. 333 |
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(Textabschnitt unverändert) § 263a Computerbetrug | |
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | |
(Text alte Fassung) (2) § 263 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend. (3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | (Text neue Fassung) (2) § 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. (3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er 1. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt oder 2. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend. |
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