Änderung § 91a StGB vom 04.08.2009

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§ 91 StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
§ 91a StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2437

(Text alte Fassung)

§ 91 Anwendungsbereich


(Text neue Fassung)

§ 91a Anwendungsbereich


(Textabschnitt unverändert)

Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen werden.






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