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Änderung § 234b StGB vom 03.08.2024

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§ 234b StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.08.2024 geltenden Fassung
§ 234b StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 03.08.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 234b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 234b Verschwindenlassen von Personen


vorherige Änderung

 


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer als Amtsträger oder im Auftrag oder mit Billigung eines Staates

1. eine Person entführt oder sonst ihrer körperlichen Freiheit beraubt, wobei im Weiteren die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder

2. das Schicksal oder den Verbleib einer Person verschleiert, die von einem Amtsträger oder im Auftrag oder mit Billigung eines Staates entführt oder sonst ihrer körperlichen Freiheit beraubt worden ist, oder die Auskunft darüber verweigert,

und sie dadurch dem Schutz des Gesetzes entzieht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.