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Änderung § 67d StGB vom 04.05.2011

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§ 67d StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.05.2011 geltenden Fassung
§ 67d StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 04.05.2011 geltenden Fassung
durch B. v. 30.05.2011 BGBl. I S. 1003
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 67d Dauer der Unterbringung


(Text neue Fassung)

§ 67d Dauer der Unterbringung *)


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. 2 Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. 3 Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) 1 Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. 2 Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.

(3) 1 Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. 2 Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) 1 Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. 2 Die Maßregel ist damit erledigt. 3 Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) 1 Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. 2 Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) 1 Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. 2 Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. 3 Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben gemäß B. v. 30. Mai 2011 (BGBl. I S. 1003)