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Änderung § 217 StGB vom 10.12.2015

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§ 217 StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2015 geltenden Fassung
§ 217 StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2177
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 217


(Text neue Fassung)

§ 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung


vorherige Änderung

(weggefallen)



(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

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