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Änderung § 217 StGB vom 10.12.2015
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§ 217 StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.12.2015 geltenden Fassung | § 217 StGB n.F. (neue Fassung) in der am 10.12.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2177 |
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(Text alte Fassung) § 217 | (Text neue Fassung)§ 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung |
(weggefallen) | (1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht. |
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