Tools:
Update via:
Änderung § 302 StGB vom 04.06.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 302 StGB, alle Änderungen durch Artikel 1 KorrBekGG am 4. Juni 2016 und Änderungshistorie des StGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 302 StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 302 StGB n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.05.2016 BGBl. I S. 1254 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 302 Erweiterter Verfall | |
(Text alte Fassung) In den Fällen des § 299 ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. | (Text neue Fassung) In den Fällen der §§ 299, 299a und 299b ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6165/al54606-0.htm