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Änderung § 233a StGB vom 15.10.2016

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§ 233a StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2016 geltenden Fassung
§ 233a StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2226

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 233a Förderung des Menschenhandels


(Text neue Fassung)

§ 233a Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung


vorherige Änderung

(1) Wer einem Menschenhandel nach § 232 oder § 233 Vorschub leistet, indem er eine andere Person anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn

1. das Opfer der Tat ein Kind (§ 176 Abs. 1) ist,

2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt oder

3.
der Täter die Tat mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begeht.

(3)
Der Versuch ist strafbar.



(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt und sie in dieser Lage ausbeutet

1. bei der Ausübung der Prostitution,

2. durch eine Beschäftigung nach § 232 Absatz 1 Satz 2,

3.
bei der Ausübung der Bettelei oder

4. bei
der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person.

(2)
Der Versuch ist strafbar.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in § 233 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Umstände vorliegt.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen.



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