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Synopse aller Änderungen des StGB am 15.10.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Oktober 2016 durch Artikel 1 des MenHBVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StGB.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2016 geltenden Fassung
StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2226

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Allgemeiner Teil
    Erster Abschnitt Das Strafgesetz
       Erster Titel Geltungsbereich
          § 1 Keine Strafe ohne Gesetz
          § 2 Zeitliche Geltung
          § 3 Geltung für Inlandstaten
          § 4 Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen
          § 5 Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug
          § 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
          § 7 Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen
          § 8 Zeit der Tat
          § 9 Ort der Tat
          § 10 Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende
       Zweiter Titel Sprachgebrauch
          § 11 Personen- und Sachbegriffe
          § 12 Verbrechen und Vergehen
    Zweiter Abschnitt Die Tat
       Erster Titel Grundlagen der Strafbarkeit
          § 13 Begehen durch Unterlassen
          § 14 Handeln für einen anderen
          § 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
          § 16 Irrtum über Tatumstände
          § 17 Verbotsirrtum
          § 18 Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen
          § 19 Schuldunfähigkeit des Kindes
          § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
          § 21 Verminderte Schuldfähigkeit
       Zweiter Titel Versuch
          § 22 Begriffsbestimmung
          § 23 Strafbarkeit des Versuchs
          § 24 Rücktritt
       Dritter Titel Täterschaft und Teilnahme
          § 25 Täterschaft
          § 26 Anstiftung
          § 27 Beihilfe
          § 28 Besondere persönliche Merkmale
          § 29 Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten
          § 30 Versuch der Beteiligung
          § 31 Rücktritt vom Versuch der Beteiligung
       Vierter Titel Notwehr und Notstand
          § 32 Notwehr
          § 33 Überschreitung der Notwehr
          § 34 Rechtfertigender Notstand
          § 35 Entschuldigender Notstand
       Fünfter Titel Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte
          § 36 Parlamentarische Äußerungen
          § 37 Parlamentarische Berichte
    Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat
       Erster Titel Strafen
          - Freiheitsstrafe -
             § 38 Dauer der Freiheitsstrafe
             § 39 Bemessung der Freiheitsstrafe
          - Geldstrafe -
             § 40 Verhängung in Tagessätzen
             § 41 Geldstrafe neben Freiheitsstrafe
             § 42 Zahlungserleichterungen
             § 43 Ersatzfreiheitsstrafe
          - Vermögensstrafe -
             § 43a Verhängung der Vermögensstrafe *)
          - Nebenstrafe -
             § 44 Fahrverbot
          - Nebenfolgen -
             § 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts
             § 45a Eintritt und Berechnung des Verlustes
             § 45b Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten
       Zweiter Titel Strafbemessung
          § 46 Grundsätze der Strafzumessung
          § 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung
          § 46b Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten
          § 47 Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen
          § 48 (weggefallen)
          § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe
          § 50 Zusammentreffen von Milderungsgründen
          § 51 Anrechnung
       Dritter Titel Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen
          § 52 Tateinheit
          § 53 Tatmehrheit
          § 54 Bildung der Gesamtstrafe
          § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe
       Vierter Titel Strafaussetzung zur Bewährung
          § 56 Strafaussetzung
          § 56a Bewährungszeit
          § 56b Auflagen
          § 56c Weisungen
          § 56d Bewährungshilfe
          § 56e Nachträgliche Entscheidungen
          § 56f Widerruf der Strafaussetzung
          § 56g Straferlaß
          § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
          § 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
          § 57b Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
          § 58 Gesamtstrafe und Strafaussetzung
       Fünfter Titel Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe
          § 59 Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt
          § 59a Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen
          § 59b Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe
          § 59c Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt
          § 60 Absehen von Strafe
       Sechster Titel Maßregeln der Besserung und Sicherung
          § 61 Übersicht
          § 62 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
          - Freiheitsentziehende Maßregeln -
             § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
             § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
             § 65
             § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung *)
             § 66a Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung *)
             § 66b Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung *)
             § 66c Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzugs
             § 67 Reihenfolge der Vollstreckung
             § 67a Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel
             § 67b Aussetzung zugleich mit der Anordnung
             § 67c Späterer Beginn der Unterbringung
             § 67d Dauer der Unterbringung *)
             § 67e Überprüfung
             § 67f Mehrfache Anordnung der Maßregel
             § 67g Widerruf der Aussetzung
             § 67h Befristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention
          - Führungsaufsicht -
             § 68 Voraussetzungen der Führungsaufsicht
             § 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz
             § 68b Weisungen
             § 68c Dauer der Führungsaufsicht
             § 68d Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist
             § 68e Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht
             § 68f Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes
             § 68g Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung
          - Entziehung der Fahrerlaubnis -
             § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis
             § 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
             § 69b Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis
          - Berufsverbot -
             § 70 Anordnung des Berufsverbots
             § 70a Aussetzung des Berufsverbots
             § 70b Widerruf der Aussetzung und Erledigung des Berufsverbots
          - Gemeinsame Vorschriften -
             § 71 Selbständige Anordnung
             § 72 Verbindung von Maßregeln
       Siebenter Titel Verfall und Einziehung
          § 73 Voraussetzungen des Verfalls
          § 73a Verfall des Wertersatzes
          § 73b Schätzung
          § 73c Härtevorschrift
          § 73d Erweiterter Verfall
          § 73e Wirkung des Verfalls
          § 74 Voraussetzungen der Einziehung
          § 74a Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung
          § 74b Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
          § 74c Einziehung des Wertersatzes
          § 74d Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung
          § 74e Wirkung der Einziehung
          § 74f Entschädigung
          § 75 Sondervorschrift für Organe und Vertreter
          - Gemeinsame Vorschriften -
             § 76 Nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des Wertersatzes
             § 76a Selbständige Anordnung
    Vierter Abschnitt Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
       § 77 Antragsberechtigte
       § 77a Antrag des Dienstvorgesetzten
       § 77b Antragsfrist
       § 77c Wechselseitig begangene Taten
       § 77d Zurücknahme des Antrags
       § 77e Ermächtigung und Strafverlangen
    Fünfter Abschnitt Verjährung
       Erster Titel Verfolgungsverjährung
          § 78 Verjährungsfrist
          § 78a Beginn
          § 78b Ruhen
          § 78c Unterbrechung
       Zweiter Titel Vollstreckungsverjährung
          § 79 Verjährungsfrist
          § 79a Ruhen
          § 79b Verlängerung
Besonderer Teil
    Erster Abschnitt Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
       Erster Titel Friedensverrat
          § 80 Vorbereitung eines Angriffskrieges
          § 80a Aufstacheln zum Angriffskrieg
       Zweiter Titel Hochverrat
          § 81 Hochverrat gegen den Bund
          § 82 Hochverrat gegen ein Land
          § 83 Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens
          § 83a Tätige Reue
       Dritter Titel Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
          § 84 Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei
          § 85 Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
          § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
          § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
          § 87 Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
          § 88 Verfassungsfeindliche Sabotage
          § 89 Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane
          § 89a Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
          § 89b Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
          § 89c Terrorismusfinanzierung
          § 90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten
          § 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
          § 90b Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
          § 91 Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
          § 91a Anwendungsbereich
       Vierter Titel Gemeinsame Vorschriften
          § 92 Begriffsbestimmungen
          § 92a Nebenfolgen
          § 92b Einziehung
    Zweiter Abschnitt Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
       § 93 Begriff des Staatsgeheimnisses
       § 94 Landesverrat
       § 95 Offenbaren von Staatsgeheimnissen
       § 96 Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen
       § 97 Preisgabe von Staatsgeheimnissen
       § 97a Verrat illegaler Geheimnisse
       § 97b Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses
       § 98 Landesverräterische Agententätigkeit
       § 99 Geheimdienstliche Agententätigkeit
       § 100 Friedensgefährdende Beziehungen
       § 100a Landesverräterische Fälschung
       § 101 Nebenfolgen
       § 101a Einziehung
    Dritter Abschnitt Straftaten gegen ausländische Staaten
       § 102 Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten
       § 103 Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten
       § 104 Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten
       § 104a Voraussetzungen der Strafverfolgung
    Vierter Abschnitt Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen; Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern
       § 105 Nötigung von Verfassungsorganen
       § 106 Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans
       § 106a
       § 106b Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans
       § 107 Wahlbehinderung
       § 107a Wahlfälschung
       § 107b Fälschung von Wahlunterlagen
       § 107c Verletzung des Wahlgeheimnisses
       § 108 Wählernötigung
       § 108a Wählertäuschung
       § 108b Wählerbestechung
       § 108c Nebenfolgen
       § 108d Geltungsbereich
       § 108e Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern
    Fünfter Abschnitt Straftaten gegen die Landesverteidigung
       § 109 Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung
       § 109a Wehrpflichtentziehung durch Täuschung
       §§ 109b und 109c
       § 109c
       § 109d Störpropaganda gegen die Bundeswehr
       § 109e Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln
       § 109f Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst
       § 109g Sicherheitsgefährdendes Abbilden
       § 109h Anwerben für fremden Wehrdienst
       § 109i Nebenfolgen
       § 109k Einziehung
    Sechster Abschnitt Widerstand gegen die Staatsgewalt
       § 110
       § 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
       § 112
       § 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
       § 114 Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen
       §§ 115 bis 119 (weggefallen)
       § 120 Gefangenenbefreiung
       § 121 Gefangenenmeuterei
       § 122
    Siebenter Abschnitt Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
       § 123 Hausfriedensbruch
       § 124 Schwerer Hausfriedensbruch
       § 125 Landfriedensbruch
       § 125a Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
       § 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
       § 127 Bildung bewaffneter Gruppen
       § 128
       § 129 Bildung krimineller Vereinigungen
       § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen
       § 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung
       § 130 Volksverhetzung
       § 130a Anleitung zu Straftaten
       § 131 Gewaltdarstellung
       § 132 Amtsanmaßung
       § 132a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
       § 133 Verwahrungsbruch
       § 134 Verletzung amtlicher Bekanntmachungen
       § 135 (weggefallen)
       § 136 Verstrickungsbruch; Siegelbruch
       § 137
       § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten
       § 139 Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
       § 140 Belohnung und Billigung von Straftaten
       § 141
       § 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
       § 143 (aufgehoben)
       § 144
       § 145 Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
       § 145a Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
       § 145b
       § 145c Verstoß gegen das Berufsverbot
       § 145d Vortäuschen einer Straftat
    Achter Abschnitt Geld- und Wertzeichenfälschung
       § 146 Geldfälschung
       § 147 Inverkehrbringen von Falschgeld
       § 148 Wertzeichenfälschung
       § 149 Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen
       § 150 Erweiterter Verfall und Einziehung
       § 151 Wertpapiere
       § 152 Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets
       § 152a Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln
       § 152b Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks
    Neunter Abschnitt Falsche uneidliche Aussage und Meineid
       § 153 Falsche uneidliche Aussage
       § 154 Meineid
       § 155 Eidesgleiche Bekräftigungen
       § 156 Falsche Versicherung an Eides Statt
       § 157 Aussagenotstand
       § 158 Berichtigung einer falschen Angabe
       § 159 Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
       § 160 Verleitung zur Falschaussage
       § 161 Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt
       § 162 Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse
       § 163 (aufgehoben)
    Zehnter Abschnitt Falsche Verdächtigung
       § 164 Falsche Verdächtigung
       § 165 Bekanntgabe der Verurteilung
    Elfter Abschnitt Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen
       § 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
       § 167 Störung der Religionsausübung
       § 167a Störung einer Bestattungsfeier
       § 168 Störung der Totenruhe
    Zwölfter Abschnitt Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie
       § 169 Personenstandsfälschung
       § 170 Verletzung der Unterhaltspflicht
       § 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
       § 172 Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft
       § 173 Beischlaf zwischen Verwandten
    Dreizehnter Abschnitt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
       § 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
       § 174a Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
       § 174b Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
       § 174c Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
       § 175 (weggefallen)
       § 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern
       § 176a Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern
       § 176b Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge
       § 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
       § 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
       § 179 Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen
       § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
       § 180a Ausbeutung von Prostituierten
       §§ 180b und 181
       § 181a Zuhälterei
       § 181b Führungsaufsicht
       § 181c Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
       § 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
       § 183 Exhibitionistische Handlungen
       § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses
       § 184 Verbreitung pornographischer Schriften
       § 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
       § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
       § 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften
       § 184d Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien
       § 184e Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen
       § 184f Ausübung der verbotenen Prostitution
       § 184g Jugendgefährdende Prostitution
       § 184h Begriffsbestimmungen
    Vierzehnter Abschnitt Beleidigung
       § 185 Beleidigung
       § 186 Üble Nachrede
       § 187 Verleumdung
       § 188 Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens
       § 189 Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
       § 190 Wahrheitsbeweis durch Strafurteil
       § 191
       § 192 Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
       § 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen
       § 194 Strafantrag
       §§ 195 bis 198
       § 199 Wechselseitig begangene Beleidigungen
       § 200 Bekanntgabe der Verurteilung
    Fünfzehnter Abschnitt Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
       § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
       § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
       § 202 Verletzung des Briefgeheimnisses
       § 202a Ausspähen von Daten
       § 202b Abfangen von Daten
       § 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
       § 202d Datenhehlerei
       § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
       § 204 Verwertung fremder Geheimnisse
       § 205 Strafantrag
       § 206 Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
       §§ 207 bis 210
    Sechzehnter Abschnitt Straftaten gegen das Leben
       § 211 Mord
       § 212 Totschlag
       § 213 Minder schwerer Fall des Totschlags
       §§ 214 und 215
       § 216 Tötung auf Verlangen
       § 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
       § 218 Schwangerschaftsabbruch
       § 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
       § 218b Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung
       § 218c Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch
       § 219 Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage
       § 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
       § 219b Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft
       § 219c (weggefallen)
       § 219d (weggefallen)
       § 220 (weggefallen)
       § 220a (weggefallen)
       § 221 Aussetzung
       § 222 Fahrlässige Tötung
    Siebzehnter Abschnitt Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
       § 223 Körperverletzung
       § 224 Gefährliche Körperverletzung
       § 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen
       § 226 Schwere Körperverletzung
       § 226a Verstümmelung weiblicher Genitalien
       § 227 Körperverletzung mit Todesfolge
       § 228 Einwilligung
       § 229 Fahrlässige Körperverletzung
       § 230 Strafantrag
       § 231 Beteiligung an einer Schlägerei
    Achtzehnter Abschnitt Straftaten gegen die persönliche Freiheit
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 232 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
       § 233 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft
       § 233a Förderung des Menschenhandels
(Text neue Fassung)

       § 232 Menschenhandel
       § 232a Zwangsprostitution
       § 232b Zwangsarbeit
       §
233 Ausbeutung der Arbeitskraft
       § 233a Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung
       § 233b Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall
       § 234 Menschenraub
       § 234a Verschleppung
       § 235 Entziehung Minderjähriger
       § 236 Kinderhandel
       § 237 Zwangsheirat
       § 238 Nachstellung
       § 239 Freiheitsberaubung
       § 239a Erpresserischer Menschenraub
       § 239b Geiselnahme
       § 239c Führungsaufsicht
       § 240 Nötigung
       § 241 Bedrohung
       § 241a Politische Verdächtigung
    Neunzehnter Abschnitt Diebstahl und Unterschlagung
       § 242 Diebstahl
       § 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls
       § 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
       § 244a Schwerer Bandendiebstahl
       § 245 Führungsaufsicht
       § 246 Unterschlagung
       § 247 Haus- und Familiendiebstahl
       § 248
       § 248a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
       § 248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
       § 248c Entziehung elektrischer Energie
    Zwanzigster Abschnitt Raub und Erpressung
       § 249 Raub
       § 250 Schwerer Raub
       § 251 Raub mit Todesfolge
       § 252 Räuberischer Diebstahl
       § 253 Erpressung
       § 254 (weggefallen)
       § 255 Räuberische Erpressung
       § 256 Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
    Einundzwanzigster Abschnitt Begünstigung und Hehlerei
       § 257 Begünstigung
       § 258 Strafvereitelung
       § 258a Strafvereitelung im Amt
       § 259 Hehlerei
       § 260 Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei
       § 260a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei
       § 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
       § 262 Führungsaufsicht
    Zweiundzwanzigster Abschnitt Betrug und Untreue
       § 263 Betrug
       § 263a Computerbetrug
       § 264 Subventionsbetrug
       § 264a Kapitalanlagebetrug
       § 265 Versicherungsmißbrauch
       § 265a Erschleichen von Leistungen
       § 265b Kreditbetrug
       § 266 Untreue
       § 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
       § 266b Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten
    Dreiundzwanzigster Abschnitt Urkundenfälschung
       § 267 Urkundenfälschung
       § 268 Fälschung technischer Aufzeichnungen
       § 269 Fälschung beweiserheblicher Daten
       § 270 Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
       § 271 Mittelbare Falschbeurkundung
       § 272
       § 273 Verändern von amtlichen Ausweisen
       § 274 Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung
       § 275 Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen
       § 276 Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
       § 276a Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere
       § 277 Fälschung von Gesundheitszeugnissen
       § 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
       § 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
       § 280
       § 281 Mißbrauch von Ausweispapieren
       § 282 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
    Vierundzwanzigster Abschnitt Insolvenzstraftaten
       § 283 Bankrott
       § 283a Besonders schwerer Fall des Bankrotts
       § 283b Verletzung der Buchführungspflicht
       § 283c Gläubigerbegünstigung
       § 283d Schuldnerbegünstigung
    Fünfundzwanzigster Abschnitt Strafbarer Eigennutz
       § 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
       § 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
       § 286 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
       § 287 Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung
       § 288 Vereiteln der Zwangsvollstreckung
       § 289 Pfandkehr
       § 290 Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
       § 291 Wucher
       § 292 Jagdwilderei
       § 293 Fischwilderei
       § 294 Strafantrag
       § 295 Einziehung
       § 296
       § 297 Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware
    Sechsundzwanzigster Abschnitt Straftaten gegen den Wettbewerb
       § 298 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
       § 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
       § 299a Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
       § 299b Bestechung im Gesundheitswesen
       § 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen
       § 301 Strafantrag
       § 302 Erweiterter Verfall
    Siebenundzwanzigster Abschnitt Sachbeschädigung
       § 303 Sachbeschädigung
       § 303a Datenveränderung
       § 303b Computersabotage
       § 303c Strafantrag
       § 304 Gemeinschädliche Sachbeschädigung
       § 305 Zerstörung von Bauwerken
       § 305a Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
    Achtundzwanzigster Abschnitt Gemeingefährliche Straftaten
       § 306 Brandstiftung
       § 306a Schwere Brandstiftung
       § 306b Besonders schwere Brandstiftung
       § 306c Brandstiftung mit Todesfolge
       § 306d Fahrlässige Brandstiftung
       § 306e Tätige Reue
       § 306f Herbeiführen einer Brandgefahr
       § 307 Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
       § 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
       § 309 Mißbrauch ionisierender Strahlen
       § 310 Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
       § 311 Freisetzen ionisierender Strahlen
       § 312 Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage
       § 313 Herbeiführen einer Überschwemmung
       § 314 Gemeingefährliche Vergiftung
       § 314a Tätige Reue
       § 315 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
       § 315a Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs
       § 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
       § 315c Gefährdung des Straßenverkehrs
       § 315d Schienenbahnen im Straßenverkehr
       § 316 Trunkenheit im Verkehr
       § 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
       § 316b Störung öffentlicher Betriebe
       § 316c Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr
       § 317 Störung von Telekommunikationsanlagen
       § 318 Beschädigung wichtiger Anlagen
       § 319 Baugefährdung
       § 320 Tätige Reue
       § 321 Führungsaufsicht
       § 322 Einziehung
       § 323 (weggefallen)
       § 323a Vollrausch
       § 323b Gefährdung einer Entziehungskur
       § 323c Unterlassene Hilfeleistung
    Neunundzwanzigster Abschnitt Straftaten gegen die Umwelt
       § 324 Gewässerverunreinigung
       § 324a Bodenverunreinigung
       § 325 Luftverunreinigung
       § 325a Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen
       § 326 Unerlaubter Umgang mit Abfällen
       § 327 Unerlaubtes Betreiben von Anlagen
       § 328 Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern
       § 329 Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete
       § 330 Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
       § 330a Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften
       § 330b Tätige Reue
       § 330c Einziehung
       § 330d Begriffsbestimmungen
    Dreißigster Abschnitt Straftaten im Amt
       § 331 Vorteilsannahme
       § 332 Bestechlichkeit
       § 333 Vorteilsgewährung
       § 334 Bestechung
       § 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
       § 335a Ausländische und internationale Bedienstete
       § 336 Unterlassen der Diensthandlung
       § 337 Schiedsrichtervergütung
       § 338 Erweiterter Verfall
       § 339 Rechtsbeugung
       § 340 Körperverletzung im Amt
       §§ 341 und 342
       § 343 Aussageerpressung
       § 344 Verfolgung Unschuldiger
       § 345 Vollstreckung gegen Unschuldige
       §§ 346 und 347
       § 348 Falschbeurkundung im Amt
       §§ 349 bis 351
       § 352 Gebührenüberhebung
       § 353 Abgabenüberhebung; Leistungskürzung
       § 353a Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst
       § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
       § 353c
       § 353d Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
       § 354
       § 355 Verletzung des Steuergeheimnisses
       § 356 Parteiverrat
       § 357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
       § 358 Nebenfolgen

§ 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter


Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

1. (weggefallen)

2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310;

3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft sowie Förderung des Menschenhandels (§§ 232 bis 233a);



4. Menschenhandel (§ 232);

5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;

6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen der §§ 184a, 184b Absatz 1 und 2 und § 184c Absatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 184d Absatz 1 Satz 1;

7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5);

8. Subventionsbetrug (§ 264);

9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten


(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs,

2. einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),

3. eine schwere Körperverletzung (§ 226),

vorherige Änderung nächste Änderung

4. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,



4. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,

5. einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255),

6. ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder 3, des § 316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3 oder 4 oder

7. ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309 Abs. 6, des § 311 Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1

androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.



§ 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten


(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung

1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),

2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,

3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,

4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,

5. eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),

vorherige Änderung nächste Änderung

6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,



6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,

7. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder

8. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c

zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1. von der Ausführung einer Straftat nach § 89a oder

2. von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2,

zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend.

(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 232 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung




§ 232 Menschenhandel


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder dazu bringt, sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine Person unter einundzwanzig Jahren zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen bringt.

(2) Der Versuch ist strafbar.


(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn

1. das Opfer der Tat ein Kind (§ 176 Abs. 1) ist,

2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt oder

3. der Täter die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begeht.

(4) Nach Absatz 3 wird auch bestraft, wer

1. eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen bringt oder

2. sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen zu bringen.

(5)
In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.



(1) 1 Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wenn

1. diese Person ausgebeutet werden soll

a) bei
der Ausübung der Prostitution oder bei der Vornahme sexueller Handlungen an oder vor dem Täter oder einer dritten Person oder bei der Duldung sexueller Handlungen an sich selbst durch den Täter oder eine dritte Person,

b) durch eine Beschäftigung,

c) bei der Ausübung der Bettelei oder

d) bei der Begehung
von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person,

2. diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnissen, die
dem entsprechen oder ähneln, gehalten werden soll oder

3. dieser Person rechtswidrig ein Organ entnommen werden soll.

2 Ausbeutung durch eine Beschäftigung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b liegt vor, wenn die Beschäftigung aus rücksichtslosem Gewinnstreben zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in
einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen solcher Arbeitnehmer stehen, welche der gleichen oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen (ausbeuterische Beschäftigung).

(2) Mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person, die in der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Weise ausgebeutet werden soll,

1. mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt oder


2. entführt oder sich ihrer bemächtigt oder ihrer Bemächtigung durch eine dritte Person Vorschub leistet.

(3) 1 In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn

1. das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist,

2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder

3. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

2
In den Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt.

(4) In den
Fällen der Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 ist der Versuch strafbar.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 232a (neu)




§ 232a Zwangsprostitution


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,

1. die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen oder

2. sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vorzunehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen zu lassen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List zu der Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder den in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten sexuellen Handlungen veranlasst.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen, wenn einer der in § 232 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(6) 1 Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer an einer Person, die Opfer

1. eines Menschenhandels nach § 232 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 232 Absatz 2, oder

2. einer Tat nach den Absätzen 1 bis 5

geworden ist und der Prostitution nachgeht, gegen Entgelt sexuelle Handlungen vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt und dabei deren persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage oder deren Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, ausnutzt. 2 Nach Satz 1 wird nicht bestraft, wer eine Tat nach Satz 1 Nummer 1 oder 2, die zum Nachteil der Person, die nach Satz 1 der Prostitution nachgeht, begangen wurde, freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht diese Tat zu diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 232b (neu)




§ 232b Zwangsarbeit


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,

1. eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 232 Absatz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen,

2. sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder

3. die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List veranlasst,

1. eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 232 Absatz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen,

2. sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder

3. die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen.

(4) § 232a Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 233 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft




§ 233 Ausbeutung der Arbeitskraft


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft oder zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Beschäftigung bei ihm oder einem Dritten zu Arbeitsbedingungen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen anderer Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer stehen, welche die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, bringt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine Person unter einundzwanzig Jahren in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft oder zur Aufnahme oder Fortsetzung einer in Satz 1 bezeichneten Beschäftigung bringt.

(2)
Der Versuch ist strafbar.

(3) § 232 Abs. 3
bis 5 gilt entsprechend.



(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren ausbeutet

1. durch eine
Beschäftigung nach § 232 Absatz 1 Satz 2,

2.
bei der Ausübung der Bettelei oder

3. bei der Begehung von
mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person.

(2) Auf
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn

1. das Opfer zur Zeit der Tat
unter achtzehn Jahren alt ist,

2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt
oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,

3. der Täter das Opfer durch das vollständige oder teilweise Vorenthalten der für die Tätigkeit des Opfers üblichen Gegenleistung
in wirtschaftliche Not bringt oder eine bereits vorhandene wirtschaftliche Not erheblich vergrößert oder

4. der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(3)
Der Versuch ist strafbar.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(5) 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer Tat nach Absatz 1 Nummer 1 Vorschub leistet durch die

1. Vermittlung einer ausbeuterischen Beschäftigung (§ 232 Absatz 1 Satz 2),

2. Vermietung von Geschäftsräumen oder

3. Vermietung von Räumen zum Wohnen an die auszubeutende Person.

2 Satz 1
gilt nicht, wenn die Tat bereits nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 233a Förderung des Menschenhandels




§ 233a Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer einem Menschenhandel nach § 232 oder § 233 Vorschub leistet, indem er eine andere Person anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn

1. das Opfer der Tat ein Kind (§ 176 Abs. 1) ist,

2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt oder

3.
der Täter die Tat mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begeht.

(3)
Der Versuch ist strafbar.



(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt und sie in dieser Lage ausbeutet

1. bei der Ausübung der Prostitution,

2. durch eine Beschäftigung nach § 232 Absatz 1 Satz 2,

3.
bei der Ausübung der Bettelei oder

4. bei
der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person.

(2)
Der Versuch ist strafbar.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in § 233 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Umstände vorliegt.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 233b Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In den Fällen der §§ 232 bis § 233a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(2) In den Fällen der §§ 232 bis 233a ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.



(1) In den Fällen der §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, der §§ 232b, 233 Absatz 1 bis 4 und des § 233a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(2) In den Fällen der §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5 und der §§ 232b bis 233a ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

§ 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte


(1) 1 Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2 Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind

1. Verbrechen,

2. Vergehen nach

a) den §§ 108e, 332 Absatz 1 und 3 sowie § 334, jeweils auch in Verbindung mit § 335a,

b) § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,

3. Vergehen nach § 373 und nach § 374 Abs. 2 der Abgabenordnung, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen,

4. Vergehen

vorherige Änderung

a) nach den §§ 152a, 181a, 232 Abs. 1 und 2, § 233 Abs. 1 und 2, §§ 233a, 242, 246, 253, 259, 263 bis 264, 266, 267, 269, 271, 284, 299, 326 Abs. 1, 2 und 4, § 328 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 348,



a) nach den §§ 152a, 181a, 232 Absatz 1 bis 3 Satz 1 und Absatz 4, § 232a Absatz 1 und 2, § 232b Absatz 1 und 2, § 233 Absatz 1 bis 3, § 233a Absatz 1 und 2, den §§ 242, 246, 253, 259, 263 bis 264, 266, 267, 269, 271, 284, 299, 326 Abs. 1, 2 und 4, § 328 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 348,

b) nach § 96 des Aufenthaltsgesetzes, § 84 des Asylgesetzes, nach § 370 der Abgabenordnung, nach § 38 Absatz 1 bis 4 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, § 142 des Patentgesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes und § 39 des Sortenschutzgesetzes,

die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden sind, und

5. Vergehen nach den §§ 89a und 89c und nach den §§ 129 und 129a Abs. 3 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie von einem Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1) begangene Vergehen.

3 Satz 1 gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung für die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und -vergütungen sowie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auch für einen Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand

1. sich oder einem Dritten verschafft oder

2. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) 1 In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, daß der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen.

(7) 1 Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. 2 § 74a ist anzuwenden. 3 § 73d ist anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat.

(8) Den in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten Gegenständen stehen solche gleich, die aus einer im Ausland begangenen Tat der in Absatz 1 bezeichneten Art herrühren, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist.

(9) 1 Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft,

1. wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und

2. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den sich die Straftat bezieht.

2 Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. 3 Eine Straflosigkeit nach Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Täter oder Teilnehmer einen Gegenstand, der aus einer in Absatz 1 Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, in den Verkehr bringt und dabei die rechtswidrige Herkunft des Gegenstandes verschleiert.