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Änderung § 233b StGB vom 15.10.2016
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§ 233b StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.10.2016 geltenden Fassung | § 233b StGB n.F. (neue Fassung) in der am 15.10.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2226 |
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(Textabschnitt unverändert) § 233b Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall | |
(Text alte Fassung) (1) In den Fällen der §§ 232 bis § 233a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). (2) In den Fällen der §§ 232 bis 233a ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. | (Text neue Fassung) (1) In den Fällen der §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, der §§ 232b, 233 Absatz 1 bis 4 und des § 233a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). (2) In den Fällen der §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5 und der §§ 232b bis 233a ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. |
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