Tools:
Update via:
Änderung § 41 StGB vom 01.07.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 VermAbschRÄndG am 1. Juli 2017 und Änderungshistorie des StGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 41 StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 41 StGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 41 Geldstrafe neben Freiheitsstrafe | |
(Text alte Fassung) Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist. Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach § 43a eine Vermögensstrafe verhängt. | (Text neue Fassung) Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6165/al62197-0.htm