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Änderung § 53 StGB vom 01.07.2017
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§ 53 StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 53 StGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
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(Textabschnitt unverändert) § 53 Tatmehrheit | |
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) 1 Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. 2 Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Hat der Täter nach dem Gesetz, nach welchem § 43a Anwendung findet, oder im Fall des § 52 Abs. 4 als Einzelstrafe eine lebenslange oder eine zeitige Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verwirkt, so kann das Gericht neben der nach Absatz 1 oder 2 zu bildenden Gesamtstrafe gesondert eine Vermögensstrafe verhängen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Vermögensstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtvermögensstrafe erkannt. 2 § 43a Abs. 3 gilt entsprechend. (4) § 52 Abs. 3 und 4 Satz 2 gilt sinngemäß. | (Text neue Fassung) (3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß. |
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