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Änderung § 54 StGB vom 01.07.2017
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§ 54 StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 54 StGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
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(Textabschnitt unverändert) § 54 Bildung der Gesamtstrafe | |
(1) 1 Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. 2 In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. 3 Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. 2 Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre, bei Vermögensstrafen den Wert des Vermögens des Täters und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen; § 43a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. 2 Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen. |
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. |
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