Tools:
Update via:
Änderung § 59 StGB vom 01.07.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 59 StGB, alle Änderungen durch Artikel 1 VermAbschRÄndG am 1. Juli 2017 und Änderungshistorie des StGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 59 StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 59 StGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 59 Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt | |
(1) 1 Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn 1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird, 2. nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und 3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet. 2 § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Neben der Verwarnung kann auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. 2 Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig. | (Text neue Fassung) (2) 1 Neben der Verwarnung kann auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. 2 Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6165/al62204-0.htm