Tools:
Update via:
Änderung § 74a StGB vom 01.07.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 VermAbschRÄndG am 1. Juli 2017 und Änderungshistorie des StGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 74a StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 74a StGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 74a Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung | (Text neue Fassung)§ 74a Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen |
Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände abweichend von § 74 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen, 1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder 2. die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat. | Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen, 1. mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen sind, oder 2. sie in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6165/al62212-0.htm