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Änderung § 233b StGB vom 01.07.2017

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§ 233b StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 233b StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 233b Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall


(Text neue Fassung)

§ 233b Führungsaufsicht


vorherige Änderung

(1) In den Fällen der §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, der §§ 232b, 233 Absatz 1 bis 4 und des § 233a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(2) In den Fällen der §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5 und der §§ 232b bis 233a ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.




In den Fällen der §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, der §§ 232b, 233 Absatz 1 bis 4 und des § 233a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(heute geltende Fassung)