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Änderung § 244 StGB vom 01.07.2017
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§ 244 StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 244 StGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
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(Textabschnitt unverändert) § 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl | |
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder 3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. | |
(Text alte Fassung) (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist § 73d anzuwenden. | (Text neue Fassung) |
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