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Änderung § 103 StGB vom 01.01.2018

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§ 103 StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 103 StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2439
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 103 Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten


(Text neue Fassung)

§ 103 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) 1 Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen, so ist § 200 anzuwenden. 2 Den Antrag auf Bekanntgabe der Verurteilung kann auch der Staatsanwalt stellen.