Zitat in folgenden NormenNeugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)
V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 56 SVWO Ungültige Stimmen ... ist eine Stimmabgabe ferner, wenn 1. sie nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches strafbar ist oder 2. der Wahlberechtigte sein Wahlrecht bereits ...
Anlage 1 bis 13 SVWO (vom 18.02.2021) ... Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird
nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist ... Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird
nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist ...
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Anhang 4 13. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 52 ... unterstützen. Wer mehrere
Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, macht sich nach § 108d in Verbindung mit § 107a des Strafgesetzbuches strafbar.
(Dienstsiegel der Dienststelle
...
Anhang 8 13. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 60 ... nur eine Landesliste unterstützen. Wer mehrere Landeslisten unterzeichnet, macht sich nach § 108d in
Verbindung mit § 107a des Strafgesetzbuches strafbar.
(Dienstsiegel der Dienststelle ...
Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Anlage RentÜGEG zu Artikel 11 Nummer 28 (vom 18.02.2021) ... Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird
nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist ... Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird
nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung
G. v. 23.04.2014 BGBl. I S. 410
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6165/v85407.htm