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Änderung § 12 BerPensV vom 04.05.2010
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§ 12 BerPensV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.05.2010 geltenden Fassung | § 12 BerPensV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.12.2011 BGBl. I S. 3129 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Inkrafttreten | |
(Text alte Fassung) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ihre Vorschriften mit Ausnahme des § 8 sind erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 8 ist erstmals auf das erste Berichtshalbjahr 2006 anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ihre Vorschriften mit Ausnahme des § 8 sind erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 8 ist erstmals auf das erste Berichtshalbjahr 2006 anzuwenden. (2) Das Formblatt 800 mit den Änderungen, die durch Artikel 1 Nummer 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Pensionsfondsberichterstattungsverordnung vom 23. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3129) erfolgt sind, ist erstmals für das nach dem 31. Dezember 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. |
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