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Synopse aller Änderungen der BerPensV am 04.05.2010
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Mai 2010 durch Artikel 1 der 1. BerPensVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BerPensV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BerPensV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.05.2010 geltenden Fassung | BerPensV n.F. (neue Fassung) in der am 04.05.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.04.2010 BGBl. I S. 466 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Formgebundene Erläuterungen | |
Pensionsfonds haben folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen: 1. Entwicklung der Kapitalanlagen und der Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemäß Nachweisung 801, | |
(Text alte Fassung) 2. Gebundenes und restliches Vermögen gemäß Nachweisung 803, 3. Kongruente Bedeckung gemäß Nachweisung 804, 4. Erträge aus und Aufwendungen für Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemäß Nachweisung 811, 5. Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei Arbeitgebern sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitgebern gemäß Nachweisung 820, 6. Bewegung des Bestandes an Versorgungsberechtigten gemäß Nachweisung 830, 7. Angaben über das ausländische Pensionsfondsgeschäft gesondert für jeden anderen Mitglied- sowie jeden anderen Vertragsstaat gemäß Nachweisung 842, 8. Angaben zu dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft gemäß Nachweisung 850. | (Text neue Fassung) 2. Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwendungen nach Aufwandsarten gemäß Nachweisung 802, 3. Gebundenes und restliches Vermögen gemäß Nachweisung 803, 4. Kongruente Bedeckung gemäß Nachweisung 804, 5. Erträge aus und Aufwendungen für Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemäß Nachweisung 811, 6. Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei Arbeitgebern sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitgebern gemäß Nachweisung 820, 7. Bewegung des Bestandes an Versorgungsberechtigten gemäß Nachweisung 830, 8. Angaben über das ausländische Pensionsfondsgeschäft gesondert für jeden anderen Mitglied- sowie jeden anderen Vertragsstaat gemäß Nachweisung 842, 9. Angaben zu dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft gemäß Nachweisung 850. |
§ 6 Stückzahl und Fristen für die Einreichung der formgebundenen Erläuterungen | |
Die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 5 sind der Aufsichtsbehörde jeweils in doppelter Ausfertigung einzureichen, und zwar | |
1. spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres die Nachweisungen 801, 803, 804, 811, 842 und 850, | 1. spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres die Nachweisungen 801, 802, 803, 804, 811, 842 und 850, |
2. spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres die Nachweisungen 820 und 830. | |
§ 12 Inkrafttreten | |
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ihre Vorschriften mit Ausnahme des § 8 sind erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 8 ist erstmals auf das erste Berichtshalbjahr 2006 anzuwenden. | (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ihre Vorschriften mit Ausnahme des § 8 sind erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 8 ist erstmals auf das erste Berichtshalbjahr 2006 anzuwenden. (2) Die Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 4. Mai 2010 geltenden Fassung sind erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. |
Anlage 1 Die regionale Herkunft des Pensionsfondsgeschäfts und die dafür zu setzenden Kennzahlen | |
01 Inländisches Pensionsfondsgeschäft (insgesamt) 21 Dänemark 22 Finnland 23 Island 24 Norwegen 25 Schweden 31 Griechenland 32 Italien 33 Portugal 34 Spanien 41 Belgien 42 Frankreich 43 Großbritannien 44 Irland 45 Liechtenstein 46 Luxemburg 47 Niederlande 48 Österreich 49 Schweiz 51 Polen 52 Slowakei 53 Tschechien 54 Ungarn 55 Estland 56 Lettland 57 Litauen 58 Slowenien 59 Malta | |
60 Zypern | 60 Zypern 61 Rumänien 62 Bulgarien |
70 Europa 71 Europäische Gemeinschaft (EG) 72 Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) 73 Teilnehmerstaaten der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) 81 USA 99 Ausländisches Pensionsfondsgeschäft (insgesamt) 00 Gesamtes Pensionsfondsgeschäft | |
Anlage 2 | |
(siehe BGBl. I 2005 S. 3052ff) |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/617/v166250-2010-05-04.htm