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Änderung § 12 BerPensV vom 04.05.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 BerPensV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.05.2010 geltenden Fassung
§ 12 BerPensV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.04.2010 BGBl. I S. 466
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Inkrafttreten


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ihre Vorschriften mit Ausnahme des § 8 sind erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 8 ist erstmals auf das erste Berichtshalbjahr 2006 anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ihre Vorschriften mit Ausnahme des § 8 sind erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 8 ist erstmals auf das erste Berichtshalbjahr 2006 anzuwenden.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 4. Mai 2010 geltenden Fassung sind erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr
anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)