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§ 4 - Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV)

neugefasst durch B. v. 29.06.1984 BGBl. I S. 861; aufgehoben durch § 13 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1273
Geltung ab 01.06.1960; FNA: 830-2-13 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 4 Durchschnittseinkommen im öffentlichen Dienst



(1) Durchschnittseinkommen ist bei Beamten das Grundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und Stufe des Bundesbesoldungsgesetzes:

 Besoldungs-
gruppe
Stufe
1. einfacher Dienst   
bis zur Vollendung
des 25. Lebensjahres
A 3 2,
bis zur Vollendung
des 50. Lebensjahres
A 4 7,
vom vollendeten
50. Lebensjahr an
A 5 8,
2. mittlerer Dienst   
bis zur Vollendung
des 30. Lebensjahres
A 6 3,
bis zur Vollendung
des 46. Lebensjahres
A 7 8,
bis zur Vollendung
des 54. Lebensjahres
A 8 11,
vom vollendeten
54. Lebensjahr an
A 9 11,
3. gehobener Dienst   
bis zur Vollendung
des 30. Lebensjahres
A 9 4,
bis zur Vollendung
des 40. Lebensjahres
A 10 7,
bis zur Vollendung
des 52. Lebensjahres
A 11 10,
vom vollendeten
52. Lebensjahr an
A 12 12,
4. höherer Dienst   
bis zur Vollendung
des 37. Lebensjahres
A 13 5,
bis zur Vollendung
des 47. Lebensjahres
A 14 9,
vom vollendeten
47. Lebensjahr an
A 15 12.


Grundgehalt ist der in der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag; Amtszulagen sind bei der Bestimmung des Grundgehalts nicht zu berücksichtigen. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familienzuschlag nach Stufe 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und um die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen.

(2) Durchschnittseinkommen ist abweichend von Absatz 1 bei Richtern und Staatsanwälten das Grundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und Lebensaltersstufe des Bundesbesoldungsgesetzes:

 Besoldungs-
gruppe
Stufe
bis zur Vollendung des
50. Lebensjahres
R 1 8,
vom vollendeten
50. Lebensjahr an
R 2 12.


Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familienzuschlag nach Stufe 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) zu erhöhen.

(3) Durchschnittseinkommen ist bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit das Grundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und Stufe des Bundesbesoldungsgesetzes:

 Besoldungs-
gruppe
Stufe
1. Unteroffiziere  
bis zur Vollendung
des 27. Lebensjahres
A 6 2,
bis zur Vollendung
des 37. Lebensjahres
A 7 6,
bis zur Vollendung
des 48. Lebensjahres
A 8 9,
vom vollendeten
48. Lebensjahr an
A 9 11,
2. Offiziere des
militärfachlichen
Dienstes
  
bis zur Vollendung
des 35. Lebensjahres
A 9 5,
bis zur Vollendung
des 48. Lebensjahres
A 10 9,
vom vollendeten
48. Lebensjahr an
A 11 12,
3. Offiziere  
bis zur Vollendung
des 27. Lebensjahres
A 9 2,
bis zur Vollendung
des 30. Lebensjahres
A 10 5,
bis zur Vollendung
des 34. Lebensjahres
A 11 6,
bis zur Vollendung
des 44. Lebensjahres
A 13 8,
bis zur Vollendung
des 47. Lebensjahres
A 14 10,
vom vollendeten
47. Lebensjahr an
A 15 12;
die Besoldungsgrup-
pen A 13 und höher
gelten nur für
Berufsoffiziere,
  
4. Sanitätsoffiziere  
bis zur Vollendung
des 30. Lebensjahres
A 13 5,
bis zur Vollendung
des 42. Lebensjahres
A 14 8,
vom vollendeten
42. Lebensjahr an
A 15 12.


Grundgehalt ist der in Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag; Amtszulagen sind bei der Bestimmung des Grundgehalts nicht zu berücksichtigen. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familienzuschlag nach Stufe 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und um die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen.

(4) Durchschnittseinkommen ist abweichend von Absatz 1 bei Lehrern an Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes zuzüglich des Familienzuschlags nach Stufe 1 (Anlage V). Grundgehalt ist der in der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag.

(5) Durchschnittseinkommen ist bei Arbeitnehmern mit Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen

 der Betrag
der jeweils
höchsten Stufe
in Entgeltgruppe
1, 2, 3 und 4 3,
5, 6, 7 und 8 6,
9, 10, 11 und 12 10,
13, 14 und 15 14


der jeweils für Arbeitnehmer des Bundes geltenden Tarifregelung.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift ist die hauptberufliche Tätigkeit im Dienste

1.
des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands oder

2.
einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Religionsgemeinschaft oder eines Verbandes solcher Einrichtungen, wenn sich die Besoldung oder das Entgelt nach den Grundsätzen des Besoldungs- oder Tarifrechts des Bundes oder eines Landes richtet.





 

Frühere Fassungen von § 4 BSchAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.12.2007Artikel 17 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
aktuell vorher 01.10.2005 (20.12.2007)Artikel 17 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
aktuellvor 01.10.2005 (20.12.2007)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 BSchAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BSchAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSchAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BSchAV Vergleichseinkommen
... § 3, 2. im öffentlichen Dienst tätig wäre, nach § 4 , 3. selbständig tätig wäre, nach § 5. Ist ...
§ 3 BSchAV Durchschnittseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit in der privaten Wirtschaft (vom 21.12.2007)
... 4 gilt bei unselbständig Tätigen mit abgeschlossener Hochschulausbildung das in § 4 Abs. 1 für Beamte des höheren Dienstes bestimmte Durchschnittseinkommen, es sei denn, ...
§ 6 BSchAV Ermittlung des Durchschnittseinkommens in besonderen Fällen (vom 21.12.2007)
... Beruf eine Stellung erreicht, die durch die Vorschriften des § 3 und des § 4 Abs. 5 und 6 nicht ausreichend berücksichtigt wird, ist als Durchschnittseinkommen das ... sind diese an Stelle der Dienstbezüge den Einkünften gegenüberzustellen. § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt. (2) Bei Beamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor ... Auswirkung der Folgen der Schädigung mindestens eine Besoldungsgruppe über der in § 4 Abs. 1, 3 und 4 für die entsprechende Laufbahngruppe festgesetzten Besoldungsgruppe ... dem Endgrundgehalt der erreichten Besoldungsgruppe am nächsten kommt. Sofern in § 4 die erreichte Besoldungsgruppe der entsprechenden Laufbahngruppe aufgeführt ist, ist die ihr ... Richter und Staatsanwälte, solange sie das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt. (3) Absatz 1 gilt für selbständig Tätige (§ 5) ... das einem Arbeitnehmer in vergleichbarer Stellung zu zahlen gewesen wäre. § 4 Abs. 1 Satz 2 ...
§ 7 BSchAV Ermittlung des Durchschnittseinkommens bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung (vom 21.12.2007)
... Abschluß einer Mittelschul- oder gleichwertigen Schulausbildung das in § 4 Abs. 1 für Beamte des mittleren Dienstes bestimmte Durchschnittseinkommen,  ... höheren oder gleichwertigen Schulausbildung (Reifeprüfung) das in § 4 Abs. 1 für Beamte des gehobenen Dienstes bestimmte Durchschnittseinkommen,  ... Durchschnittseinkommen, Hochschulausbildung (§ 3 Abs. 5 Satz 2) das in § 4 Abs. 1 für Beamte des höheren Dienstes bestimmte Durchschnittseinkommen. Der ...
§ 7a BSchAV Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 11 und § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes (vom 21.12.2007)
... Die Einstufung in die jeweilige Berufs- oder Wirtschaftsgruppe richtet sich nach den §§ 3 bis 7; § 2 Abs. 2 gilt entsprechend. Ist das Erwerbseinkommen, das der Beschädigte in ...
§ 10 BSchAV Nicht zu berücksichtigende Einkünfte (vom 21.12.2007)
... Wird das Durchschnittseinkommen nach § 3 Abs. 4 und 5 oder nach den §§ 4 bis 7 ermittelt, so sind die Erhöhungen des Familienzuschlag, die mit Rücksicht auf ...
§ 11 BSchAV Vergleichseinkommen
... 40a Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die §§ 2 bis 7 und 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden. § 8 ist jedoch nur insoweit ... 40a Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die §§ 2 bis 7 entsprechend ...
§ 12 BSchAV Bruttoeinkommen
... 40a Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 3 Abs. 4 und 5 oder den §§ 4 bis 7 ermittelt, gilt § 10 Abs. 1 Satz 2 ...
§ 14 BSchAV Besitzstand (vom 01.07.1998)
... Solange das aus den §§ 4 bis 7 ermittelte Vergleichseinkommen nicht die Höhe des Vergleichseinkommens erreicht, das ... verbleibt es bei der getroffenen Entscheidung. (4) Solange das nach § 4 ermittelte Vergleichseinkommen nicht die Höhe des Vergleichseinkommens erreicht, das im Monat ...
 
Zitat in folgenden Normen

Unterstützungsabschlußgesetz (UntAbschlG)
G. v. 06.05.1994 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 4 UntAbschlG Laufende Zahlungen (vom 21.12.2007)
... sich nach § 30 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 2 bis 5 der Berufsschadensausgleichsverordnung und ist um 20 vom Hundert zu senken. (2) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 17 BVGuSozEntsRÄndG Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung
... durch die Wörter „Familienzuschlag nach Stufe 1" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: ...