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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2011 aufgehoben
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§ 4 - Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV)
neugefasst durch B. v. 29.06.1984 BGBl. I S. 861; aufgehoben durch § 13 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1273
Geltung ab 01.06.1960; FNA: 830-2-13 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 01.06.1960; FNA: 830-2-13 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 4 Durchschnittseinkommen im öffentlichen Dienst
(1) Durchschnittseinkommen ist bei Beamten das Grundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und Stufe des Bundesbesoldungsgesetzes:
Besoldungs- gruppe | Stufe | |
1. einfacher Dienst | ||
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres | A 3 | 2, |
bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres | A 4 | 7, |
vom vollendeten 50. Lebensjahr an | A 5 | 8, |
2. mittlerer Dienst | ||
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | A 6 | 3, |
bis zur Vollendung des 46. Lebensjahres | A 7 | 8, |
bis zur Vollendung des 54. Lebensjahres | A 8 | 11, |
vom vollendeten 54. Lebensjahr an | A 9 | 11, |
3. gehobener Dienst | ||
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | A 9 | 4, |
bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres | A 10 | 7, |
bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres | A 11 | 10, |
vom vollendeten 52. Lebensjahr an | A 12 | 12, |
4. höherer Dienst | ||
bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres | A 13 | 5, |
bis zur Vollendung des 47. Lebensjahres | A 14 | 9, |
vom vollendeten 47. Lebensjahr an | A 15 | 12. |
Grundgehalt ist der in der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag; Amtszulagen sind bei der Bestimmung des Grundgehalts nicht zu berücksichtigen. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familienzuschlag nach Stufe 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und um die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen.
(2) Durchschnittseinkommen ist abweichend von Absatz 1 bei Richtern und Staatsanwälten das Grundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und Lebensaltersstufe des Bundesbesoldungsgesetzes:
Besoldungs- gruppe | Stufe | |
bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres | R 1 | 8, |
vom vollendeten 50. Lebensjahr an | R 2 | 12. |
Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familienzuschlag nach Stufe 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) zu erhöhen.
(3) Durchschnittseinkommen ist bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit das Grundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und Stufe des Bundesbesoldungsgesetzes:
Besoldungs- gruppe | Stufe | |
1. Unteroffiziere | ||
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres | A 6 | 2, |
bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres | A 7 | 6, |
bis zur Vollendung des 48. Lebensjahres | A 8 | 9, |
vom vollendeten 48. Lebensjahr an | A 9 | 11, |
2. Offiziere des militärfachlichen Dienstes | ||
bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres | A 9 | 5, |
bis zur Vollendung des 48. Lebensjahres | A 10 | 9, |
vom vollendeten 48. Lebensjahr an | A 11 | 12, |
3. Offiziere | ||
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres | A 9 | 2, |
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | A 10 | 5, |
bis zur Vollendung des 34. Lebensjahres | A 11 | 6, |
bis zur Vollendung des 44. Lebensjahres | A 13 | 8, |
bis zur Vollendung des 47. Lebensjahres | A 14 | 10, |
vom vollendeten 47. Lebensjahr an | A 15 | 12; |
die Besoldungsgrup- pen A 13 und höher gelten nur für Berufsoffiziere, | ||
4. Sanitätsoffiziere | ||
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | A 13 | 5, |
bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres | A 14 | 8, |
vom vollendeten 42. Lebensjahr an | A 15 | 12. |
Grundgehalt ist der in Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag; Amtszulagen sind bei der Bestimmung des Grundgehalts nicht zu berücksichtigen. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familienzuschlag nach Stufe 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und um die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen.
(4) Durchschnittseinkommen ist abweichend von Absatz 1 bei Lehrern an Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes zuzüglich des Familienzuschlags nach Stufe 1 (Anlage V). Grundgehalt ist der in der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag.
(5) Durchschnittseinkommen ist bei Arbeitnehmern mit Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen
der Betrag der jeweils höchsten Stufe in Entgeltgruppe | |
1, 2, 3 und 4 | 3, |
5, 6, 7 und 8 | 6, |
9, 10, 11 und 12 | 10, |
13, 14 und 15 | 14 |
der jeweils für Arbeitnehmer des Bundes geltenden Tarifregelung.
(6) Öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift ist die hauptberufliche Tätigkeit im Dienste
- 1.
- des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands oder
- 2.
- einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Religionsgemeinschaft oder eines Verbandes solcher Einrichtungen, wenn sich die Besoldung oder das Entgelt nach den Grundsätzen des Besoldungs- oder Tarifrechts des Bundes oder eines Landes richtet.
Text in der Fassung des Artikels 17 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 13. Dezember 2007 BGBl. I S. 2904 m.W.v. 21. Dezember 2007
Frühere Fassungen von § 4 BSchAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.12.2007 | Artikel 17 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2904 |
aktuell vorher | 01.10.2005 (20.12.2007) | Artikel 17 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2904 |
aktuell | vor 01.10.2005 (20.12.2007) | früheste archivierte Fassung |
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Zitierungen von § 4 BSchAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BSchAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BSchAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BSchAV Vergleichseinkommen
... § 3, 2. im öffentlichen Dienst tätig wäre, nach § 4 , 3. selbständig tätig wäre, nach § 5. Ist ...
§ 3 BSchAV Durchschnittseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit in der privaten Wirtschaft (vom 21.12.2007)
... 4 gilt bei unselbständig Tätigen mit abgeschlossener Hochschulausbildung das in § 4 Abs. 1 für Beamte des höheren Dienstes bestimmte Durchschnittseinkommen, es sei denn, ...
§ 6 BSchAV Ermittlung des Durchschnittseinkommens in besonderen Fällen (vom 21.12.2007)
... Beruf eine Stellung erreicht, die durch die Vorschriften des § 3 und des § 4 Abs. 5 und 6 nicht ausreichend berücksichtigt wird, ist als Durchschnittseinkommen das ... sind diese an Stelle der Dienstbezüge den Einkünften gegenüberzustellen. § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt. (2) Bei Beamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor ... Auswirkung der Folgen der Schädigung mindestens eine Besoldungsgruppe über der in § 4 Abs. 1, 3 und 4 für die entsprechende Laufbahngruppe festgesetzten Besoldungsgruppe ... dem Endgrundgehalt der erreichten Besoldungsgruppe am nächsten kommt. Sofern in § 4 die erreichte Besoldungsgruppe der entsprechenden Laufbahngruppe aufgeführt ist, ist die ihr ... Richter und Staatsanwälte, solange sie das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt. (3) Absatz 1 gilt für selbständig Tätige (§ 5) ... das einem Arbeitnehmer in vergleichbarer Stellung zu zahlen gewesen wäre. § 4 Abs. 1 Satz 2 ...
§ 7 BSchAV Ermittlung des Durchschnittseinkommens bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung (vom 21.12.2007)
... Abschluß einer Mittelschul- oder gleichwertigen Schulausbildung das in § 4 Abs. 1 für Beamte des mittleren Dienstes bestimmte Durchschnittseinkommen, ... höheren oder gleichwertigen Schulausbildung (Reifeprüfung) das in § 4 Abs. 1 für Beamte des gehobenen Dienstes bestimmte Durchschnittseinkommen, ... Durchschnittseinkommen, Hochschulausbildung (§ 3 Abs. 5 Satz 2) das in § 4 Abs. 1 für Beamte des höheren Dienstes bestimmte Durchschnittseinkommen. Der ...
§ 7a BSchAV Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 11 und § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes (vom 21.12.2007)
... Die Einstufung in die jeweilige Berufs- oder Wirtschaftsgruppe richtet sich nach den §§ 3 bis 7; § 2 Abs. 2 gilt entsprechend. Ist das Erwerbseinkommen, das der Beschädigte in ...
§ 10 BSchAV Nicht zu berücksichtigende Einkünfte (vom 21.12.2007)
... Wird das Durchschnittseinkommen nach § 3 Abs. 4 und 5 oder nach den §§ 4 bis 7 ermittelt, so sind die Erhöhungen des Familienzuschlag, die mit Rücksicht auf ...
§ 11 BSchAV Vergleichseinkommen
... 40a Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die §§ 2 bis 7 und 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden. § 8 ist jedoch nur insoweit ... 40a Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die §§ 2 bis 7 entsprechend ...
§ 12 BSchAV Bruttoeinkommen
... 40a Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 3 Abs. 4 und 5 oder den §§ 4 bis 7 ermittelt, gilt § 10 Abs. 1 Satz 2 ...
§ 14 BSchAV Besitzstand (vom 01.07.1998)
... Solange das aus den §§ 4 bis 7 ermittelte Vergleichseinkommen nicht die Höhe des Vergleichseinkommens erreicht, das ... verbleibt es bei der getroffenen Entscheidung. (4) Solange das nach § 4 ermittelte Vergleichseinkommen nicht die Höhe des Vergleichseinkommens erreicht, das im Monat ...
Zitat in folgenden Normen
Unterstützungsabschlußgesetz (UntAbschlG)
G. v. 06.05.1994 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 4 UntAbschlG Laufende Zahlungen (vom 21.12.2007)
... sich nach § 30 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 2 bis 5 der Berufsschadensausgleichsverordnung und ist um 20 vom Hundert zu senken. (2) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 17 BVGuSozEntsRÄndG Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung
... durch die Wörter Familienzuschlag nach Stufe 1" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: ...
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