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§ 5 - Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV)

neugefasst durch B. v. 29.06.1984 BGBl. I S. 861; aufgehoben durch § 13 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1273
Geltung ab 01.06.1960; FNA: 830-2-13 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 5 Durchschnittseinkommen aus selbständiger Tätigkeit



(1) Durchschnittseinkommen ist bei selbständig Tätigen

 das Endgrund-
gehalt der
Besoldungsgruppe
ohne abgeschlossene BerufsausbildungA 5
mit abgeschlossener BerufsausbildungA 7
mit abgelegter MeisterprüfungA 9
mit abgeschlossener Mittelschulausbildung oder gleichwertiger oder höherer Schulausbildung 
ohne abgeschlossene BerufsausbildungA 9
mit abgeschlossener BerufsausbildungA 11
mit abgeschlossener Hochschulausbildung 
bis zur Vollendung des 47. LebensjahrsA 14
vom vollendeten 47. Lebensjahr anA 15


des Bundesbesoldungsgesetzes. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familienzuschlag nach Stufe 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) zu erhöhen.

(2) Eine abgeschlossene Berufsausbildung, eine abgelegte Meisterprüfung oder eine abgeschlossene Hochschulausbildung ist nur zu berücksichtigen, wenn sie die Grundlage für den Beruf bildet, auf dessen Ausübung sich die Schädigung nachteilig auswirkt, oder wenn sie das wirtschaftliche Ergebnis in diesem Beruf erheblich fördert. Einer Mittelschulausbildung ist eine andere Schulausbildung nur dann gleichwertig, wenn Abschlußzeugnisse dieses Bildungsgangs allgemein und ohne zusätzliche Bedingungen mindestens für das Berufsziel in einem Beruf, der die Grundlage für die selbständige Tätigkeit bildet, wie Abschlußzeugnisse von Mittelschulen gewertet werden. § 3 Abs. 5 Satz 2 gilt.

(3) Dem Abschluß einer Berufsausbildung (Absatz 1) steht

1.
eine zehnjährige Tätigkeit oder

2.
eine fünfjährige selbständige Tätigkeit

in dem Beruf gleich, auf dessen Ausübung sich die Schädigung nachteilig auswirkt, es sei denn, daß diese Tätigkeit nicht geeignet war, das wirtschaftliche Ergebnis der selbständigen Tätigkeit erheblich über das ohne Berufsausbildung erreichbare Maß zu fördern.



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Frühere Fassungen von § 5 BSchAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.12.2007Artikel 17 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2904

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 BSchAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BSchAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSchAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BSchAV Vergleichseinkommen
... nach § 4, 3. selbständig tätig wäre, nach § 5. Ist die Schädigung vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der ...
§ 6 BSchAV Ermittlung des Durchschnittseinkommens in besonderen Fällen (vom 21.12.2007)
... 4 Abs. 1 Satz 2 gilt. (3) Absatz 1 gilt für selbständig Tätige (§ 5 ) entsprechend, wenn die wirtschaftliche Bedeutung der in dem nach Absatz 1 Satz 1 ... Zeitpunkt ausgeübten selbständigen Tätigkeit durch die Vorschrift des § 5 nicht ausreichend berücksichtigt wird. Die wirtschaftliche Bedeutung wird nicht ausreichend ...
§ 7a BSchAV Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 11 und § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes (vom 21.12.2007)
... Die Einstufung in die jeweilige Berufs- oder Wirtschaftsgruppe richtet sich nach den §§ 3 bis 7; § 2 Abs. 2 gilt entsprechend. Ist das Erwerbseinkommen, das der Beschädigte in ...
§ 10 BSchAV Nicht zu berücksichtigende Einkünfte (vom 21.12.2007)
... Wird das Durchschnittseinkommen nach § 3 Abs. 4 und 5 oder nach den §§ 4 bis 7 ermittelt, so sind die Erhöhungen des Familienzuschlag, die mit Rücksicht auf ...
§ 11 BSchAV Vergleichseinkommen
... 40a Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die §§ 2 bis 7 und 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden. § 8 ist jedoch nur insoweit ... 40a Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die §§ 2 bis 7 entsprechend ...
§ 12 BSchAV Bruttoeinkommen
... 40a Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 3 Abs. 4 und 5 oder den §§ 4 bis 7 ermittelt, gilt § 10 Abs. 1 Satz 2 ...
§ 14 BSchAV Besitzstand (vom 01.07.1998)
... Solange das aus den §§ 4 bis 7 ermittelte Vergleichseinkommen nicht die Höhe des Vergleichseinkommens erreicht, das ...
 
Zitat in folgenden Normen

Unterstützungsabschlußgesetz (UntAbschlG)
G. v. 06.05.1994 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 4 UntAbschlG Laufende Zahlungen (vom 21.12.2007)
... sich nach § 30 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 2 bis 5 der Berufsschadensausgleichsverordnung und ist um 20 vom Hundert zu senken. (2) Wird ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 17 BVGuSozEntsRÄndG Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung
... Besoldungs- oder Tarifrechts des Bundes oder eines Landes richtet." 3. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Ortszuschlag nach Stufe 2" durch die Wörter ...