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Änderung § 4 BSchAV vom 01.10.2005

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§ 4 BSchAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2005 geltenden Fassung
§ 4 BSchAV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Durchschnittseinkommen im öffentlichen Dienst


(Text alte Fassung)

(1) Durchschnittseinkommen ist bei Beamten das Grundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe des Bundesbesoldungsgesetzes, und zwar bei Beamten des


| Besoldungs-
gruppe | Dienst-
altersstufe


1. einfachen Dienstes | |

bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres | A 3 | 2

bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres | A 4 | 8

vom vollendeten 50. Lebensjahr an | A 5 | 9

2. mittleren Dienstes | |

bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | A 6 | 3

bis zur Vollendung des 46. Lebensjahres | A 7 | 9

bis zur Vollendung des 54. Lebensjahres | A 8 | 13

vom vollendeten 54. Lebensjahr an | A 9 | 13

3. gehobenen Dienstes | |

bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | A 9 | 4

bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres | A 10 | 8

bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres | A 11 | 12

vom vollendeten 52. Lebensjahr an | A 12 | 14

4. höheren Dienstes | |

bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres | A 13 | 6

bis zur Vollendung des 47. Lebensjahres | A 14 | 11

vom vollendeten 47. Lebensjahr an | A 15 | 15


Grundgehalt ist der in der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag; Amtszulagen sind bei der Bestimmung des Grundgehalts nicht zu berücksichtigen. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und um die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen.

(2) Durchschnittseinkommen ist abweichend von Absatz 1 bei Richtern und Staatsanwälten das Grundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und Lebensaltersstufe des Bundesbesoldungsgesetzes, und zwar


| Besoldungs-
gruppe | Lebens-
altersstufe


bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres | R 1 | 6

vom vollendeten 50. Lebensjahr an | R 2 | 10


Das ermittelte Grundgehalt ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und um die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 1a zu der Besoldungsordnung R (Anlage III des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen.

(3) Durchschnittseinkommen ist bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit das Grundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe des Bundesbesoldungsgesetzes, und zwar bei


| Besoldungs-
gruppe | Dienst-
altersstufe


1. Unteroffizieren | |

bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres | A 6 | 2

bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres | A 7 | 7

bis zur Vollendung des 48. Lebensjahres | A 8 | 12

vom vollendeten 48. Lebensjahr an | A 9 | 13

2. Offizieren des militärfachlichen Dienstes | |

bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres | A 9 | 6

bis zur Vollendung des 48. Lebensjahres | A 10 | 11

vom vollendeten 48. Lebensjahr an | A 11 | 14

3. Offizieren | |

bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres | A 9 | 2

bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | A 10 | 5

bis zur Vollendung des 34. Lebensjahres | A 11 | 6

bis zur Vollendung des 44. Lebensjahres | A 13 | 10

bis zur Vollendung des 47. Lebensjahres | A 14 | 13

vom vollendeten 47. Lebensjahr an | A 15 | 15


Die Besoldungsgruppen
A 13 und höher gelten nur für Berufsoffiziere.


4. Sanitätsoffiziere | |

bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | A 13 | 5

bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres | A 14 | 10

vom vollendeten 42. Lebensjahr an | A 15 | 15


Grundgehalt ist der in der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag; Amtszulagen sind bei der Bestimmung des Grundgehalts nicht zu berücksichtigen. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und um die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen.

(4) Durchschnittseinkommen ist abweichend von Absatz 1 bei Lehrern an Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes zuzüglich des Ortszuschlags nach Stufe 2 (Anlage V) und der Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes). Grundgehalt ist der in der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag.

(5) Durchschnittseinkommen ist bei Angestellten mit Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen


| der Höchstbetrag
der Grund-
vergütung in
Vergütungsgruppe


X, IXb, IXa
und VIII (soweit mit der Besoldungsgruppe A 5 des einfachen Dienstes vergleichbar) | IXb

VIII (soweit mit der Besoldungsgruppe A 5 des mittleren Dienstes vergleichbar), VII, VIb/VIa, Vc
und Vb (soweit mit der Besoldungsgruppe A 9 des mittleren Dienstes vergleichbar) | VIb

Vb (soweit mit der Besoldungsgruppe A 9 des gehobenen Dienstes vergleichbar), Va, IVb, IVa, III sowie IIb
und IIa (soweit mit der Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes vergleichbar) | IVb

IIb
und IIa (soweit mit der Besoldungsgruppe A 13 des höheren Dienstes vergleichbar), Ib, Ia und I | Ib


der jeweils für Angestellte des Bundes geltenden Tarifregelung. Die ermittelte Grundvergütung ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2 und die Zulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 in der jeweils geltenden Fassung zu erhöhen.

(6) Durchschnittseinkommen ist bei


| der Endlohn
der Lohngruppe

ungelernten Arbeitern | 2a

angelernten Arbeitern | 3

Arbeitern mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf | 5

Meistern, Vorhandwerkern und Vorarbeitern im Stundenlohn | 7


der jeweils für Arbeiter des Bundes geltenden Tarifregelung.

(7)
Öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift ist die hauptberufliche Tätigkeit im Dienst

1. des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands

oder

2. einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Religionsgemeinschaft oder eines Verbands solcher Einrichtungen, wenn sich die Besoldung, Vergütung oder der Lohn nach den Grundsätzen des Besoldungs- oder Tarifrechts des Bundes oder eines Landes richtet.

(Text neue Fassung)

(1) Durchschnittseinkommen ist bei Beamten das Grundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und Stufe des Bundesbesoldungsgesetzes:


| Besoldungs-
gruppe | Stufe

1. einfacher Dienst | |

bis zur Vollendung
des
25. Lebensjahres | A 3 | 2,

bis zur Vollendung
des
50. Lebensjahres | A 4 | 7,

vom vollendeten
50.
Lebensjahr an | A 5 | 8,

2. mittlerer Dienst | |

bis zur Vollendung
des
30. Lebensjahres | A 6 | 3,

bis zur Vollendung
des
46. Lebensjahres | A 7 | 8,

bis zur Vollendung
des
54. Lebensjahres | A 8 | 11,

vom vollendeten
54.
Lebensjahr an | A 9 | 11,

3. gehobener Dienst | |

bis zur Vollendung
des
30. Lebensjahres | A 9 | 4,

bis zur Vollendung
des
40. Lebensjahres | A 10 | 7,

bis zur Vollendung
des
52. Lebensjahres | A 11 | 10,

vom vollendeten
52.
Lebensjahr an | A 12 | 12,

4. höherer Dienst | |

bis zur Vollendung
des
37. Lebensjahres | A 13 | 5,

bis zur Vollendung
des
47. Lebensjahres | A 14 | 9,

vom vollendeten
47.
Lebensjahr an | A 15 | 12.


Grundgehalt ist der in der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag; Amtszulagen sind bei der Bestimmung des Grundgehalts nicht zu berücksichtigen. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familienzuschlag nach Stufe 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und um die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen.

(2) Durchschnittseinkommen ist abweichend von Absatz 1 bei Richtern und Staatsanwälten das Grundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und Lebensaltersstufe des Bundesbesoldungsgesetzes:


| Besoldungs-
gruppe | Stufe

bis zur Vollendung des
50.
Lebensjahres | R 1 | 8,

vom vollendeten
50.
Lebensjahr an | R 2 | 12.


Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familienzuschlag nach Stufe 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) zu erhöhen.

(3) Durchschnittseinkommen ist bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit das Grundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und Stufe des Bundesbesoldungsgesetzes:


| Besoldungs-
gruppe | Stufe

1. Unteroffiziere | |

bis zur Vollendung
des
27. Lebensjahres | A 6 | 2,

bis zur Vollendung
des
37. Lebensjahres | A 7 | 6,

bis zur Vollendung
des
48. Lebensjahres | A 8 | 9,

vom vollendeten
48.
Lebensjahr an | A 9 | 11,

2. Offiziere des
militärfachlichen
Dienstes
| |

bis zur Vollendung
des
35. Lebensjahres | A 9 | 5,

bis zur Vollendung
des
48. Lebensjahres | A 10 | 9,

vom vollendeten
48.
Lebensjahr an | A 11 | 12,

3. Offiziere | |

bis zur Vollendung
des
27. Lebensjahres | A 9 | 2,

bis zur Vollendung
des
30. Lebensjahres | A 10 | 5,

bis zur Vollendung
des
34. Lebensjahres | A 11 | 6,

bis zur Vollendung
des
44. Lebensjahres | A 13 | 8,

bis zur Vollendung
des
47. Lebensjahres | A 14 | 10,

vom vollendeten
47.
Lebensjahr an | A 15 | 12;

die Besoldungsgrup-
pen
A 13 und höher
gelten
nur für
Berufsoffiziere, | |


4. Sanitätsoffiziere | |

bis zur Vollendung
des
30. Lebensjahres | A 13 | 5,

bis zur Vollendung
des
42. Lebensjahres | A 14 | 8,

vom vollendeten
42.
Lebensjahr an | A 15 | 12.


Grundgehalt ist der in Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag; Amtszulagen sind bei der Bestimmung des Grundgehalts nicht zu berücksichtigen. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familienzuschlag nach Stufe 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und um die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen.

(4) Durchschnittseinkommen ist abweichend von Absatz 1 bei Lehrern an Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes zuzüglich des Familienzuschlags nach Stufe 1 (Anlage V). Grundgehalt ist der in der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag.

(5) Durchschnittseinkommen ist bei Arbeitnehmern mit Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen


| der Betrag
der jeweils
höchsten Stufe
in Entgeltgruppe


1, 2, 3
und 4 | 3,

5, 6, 7
und 8 | 6,

9, 10, 11
und 12 | 10,

13, 14
und 15 | 14


der jeweils für Arbeitnehmer des Bundes geltenden Tarifregelung.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift ist die hauptberufliche Tätigkeit im Dienste

1. des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands oder

2. einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Religionsgemeinschaft oder eines Verbandes solcher Einrichtungen, wenn sich die Besoldung oder das Entgelt nach den Grundsätzen des Besoldungs- oder Tarifrechts des Bundes oder eines Landes richtet.