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Änderung § 4 BSchAV vom 21.12.2007
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§ 4 BSchAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung | § 4 BSchAV n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Durchschnittseinkommen im öffentlichen Dienst | |
(Text alte Fassung) (1) Durchschnittseinkommen ist bei Beamten das Grundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe des Bundesbesoldungsgesetzes, und zwar bei Beamten des | Besoldungs- gruppe | Dienst- altersstufe 1. einfachen Dienstes | | bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres | A 3 | 2 bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres | A 4 | 8 vom vollendeten 50. Lebensjahr an | A 5 | 9 2. mittleren Dienstes | | bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | A 6 | 3 bis zur Vollendung des 46. Lebensjahres | A 7 | 9 bis zur Vollendung des 54. Lebensjahres | A 8 | 13 vom vollendeten 54. Lebensjahr an | A 9 | 13 3. gehobenen Dienstes | | bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | A 9 | 4 bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres | A 10 | 8 bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres | A 11 | 12 vom vollendeten 52. Lebensjahr an | A 12 | 14 4. höheren Dienstes | | bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres | A 13 | 6 bis zur Vollendung des 47. Lebensjahres | A 14 | 11 vom vollendeten 47. Lebensjahr an | A 15 | 15 Grundgehalt ist der in der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag; Amtszulagen sind bei der Bestimmung des Grundgehalts nicht zu berücksichtigen. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und um die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen. (2) Durchschnittseinkommen ist abweichend von Absatz 1 bei Richtern und Staatsanwälten das Grundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und Lebensaltersstufe des Bundesbesoldungsgesetzes, und zwar | Besoldungs- gruppe | Lebens- altersstufe bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres | R 1 | 6 vom vollendeten 50. Lebensjahr an | R 2 | 10 Das ermittelte Grundgehalt ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und um die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 1a zu der Besoldungsordnung R (Anlage III des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen. (3) Durchschnittseinkommen ist bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit das Grundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe des Bundesbesoldungsgesetzes, und zwar bei | Besoldungs- gruppe | Dienst- altersstufe 1. Unteroffizieren | | bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres | A 6 | 2 bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres | A 7 | 7 bis zur Vollendung des 48. Lebensjahres | A 8 | 12 vom vollendeten 48. Lebensjahr an | A 9 | 13 2. Offizieren des militärfachlichen Dienstes | | bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres | A 9 | 6 bis zur Vollendung des 48. Lebensjahres | A 10 | 11 vom vollendeten 48. Lebensjahr an | A 11 | 14 3. Offizieren | | bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres | A 9 | 2 bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | A 10 | 5 bis zur Vollendung des 34. Lebensjahres | A 11 | 6 bis zur Vollendung des 44. Lebensjahres | A 13 | 10 bis zur Vollendung des 47. Lebensjahres | A 14 | 13 vom vollendeten 47. Lebensjahr an | A 15 | 15 Die Besoldungsgruppen A 13 und höher gelten nur für Berufsoffiziere. 4. Sanitätsoffiziere | | bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | A 13 | 5 bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres | A 14 | 10 vom vollendeten 42. Lebensjahr an | A 15 | 15 Grundgehalt ist der in der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag; Amtszulagen sind bei der Bestimmung des Grundgehalts nicht zu berücksichtigen. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und um die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen. (4) Durchschnittseinkommen ist abweichend von Absatz 1 bei Lehrern an Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes zuzüglich des Ortszuschlags nach Stufe 2 (Anlage V) und der Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes). Grundgehalt ist der in der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag. | (Text neue Fassung) (1) Durchschnittseinkommen ist bei Beamten das Grundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und Stufe des Bundesbesoldungsgesetzes: | Besoldungs- gruppe | Stufe 1. einfacher Dienst | | bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres | A 3 | 2, bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres | A 4 | 7, vom vollendeten 50. Lebensjahr an | A 5 | 8, 2. mittlerer Dienst | | bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | A 6 | 3, bis zur Vollendung des 46. Lebensjahres | A 7 | 8, bis zur Vollendung des 54. Lebensjahres | A 8 | 11, vom vollendeten 54. Lebensjahr an | A 9 | 11, 3. gehobener Dienst | | bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | A 9 | 4, bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres | A 10 | 7, bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres | A 11 | 10, vom vollendeten 52. Lebensjahr an | A 12 | 12, 4. höherer Dienst | | bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres | A 13 | 5, bis zur Vollendung des 47. Lebensjahres | A 14 | 9, vom vollendeten 47. Lebensjahr an | A 15 | 12. Grundgehalt ist der in der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag; Amtszulagen sind bei der Bestimmung des Grundgehalts nicht zu berücksichtigen. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familienzuschlag nach Stufe 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und um die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen. (2) Durchschnittseinkommen ist abweichend von Absatz 1 bei Richtern und Staatsanwälten das Grundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und Lebensaltersstufe des Bundesbesoldungsgesetzes: | Besoldungs- gruppe | Stufe bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres | R 1 | 8, vom vollendeten 50. Lebensjahr an | R 2 | 12. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familienzuschlag nach Stufe 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) zu erhöhen. (3) Durchschnittseinkommen ist bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit das Grundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und Stufe des Bundesbesoldungsgesetzes: | Besoldungs- gruppe | Stufe 1. Unteroffiziere | | bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres | A 6 | 2, bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres | A 7 | 6, bis zur Vollendung des 48. Lebensjahres | A 8 | 9, vom vollendeten 48. Lebensjahr an | A 9 | 11, 2. Offiziere des militärfachlichen Dienstes | | bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres | A 9 | 5, bis zur Vollendung des 48. Lebensjahres | A 10 | 9, vom vollendeten 48. Lebensjahr an | A 11 | 12, 3. Offiziere | | bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres | A 9 | 2, bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | A 10 | 5, bis zur Vollendung des 34. Lebensjahres | A 11 | 6, bis zur Vollendung des 44. Lebensjahres | A 13 | 8, bis zur Vollendung des 47. Lebensjahres | A 14 | 10, vom vollendeten 47. Lebensjahr an | A 15 | 12; die Besoldungsgrup- pen A 13 und höher gelten nur für Berufsoffiziere, | | 4. Sanitätsoffiziere | | bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | A 13 | 5, bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres | A 14 | 8, vom vollendeten 42. Lebensjahr an | A 15 | 12. Grundgehalt ist der in Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag; Amtszulagen sind bei der Bestimmung des Grundgehalts nicht zu berücksichtigen. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familienzuschlag nach Stufe 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und um die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen. (4) Durchschnittseinkommen ist abweichend von Absatz 1 bei Lehrern an Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes zuzüglich des Familienzuschlags nach Stufe 1 (Anlage V). Grundgehalt ist der in der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag. |
(5) Durchschnittseinkommen ist bei Arbeitnehmern mit Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen | der Betrag der jeweils höchsten Stufe in Entgeltgruppe 1, 2, 3 und 4 | 3, 5, 6, 7 und 8 | 6, 9, 10, 11 und 12 | 10, 13, 14 und 15 | 14 der jeweils für Arbeitnehmer des Bundes geltenden Tarifregelung. (6) Öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift ist die hauptberufliche Tätigkeit im Dienste 1. des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands oder 2. einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Religionsgemeinschaft oder eines Verbandes solcher Einrichtungen, wenn sich die Besoldung oder das Entgelt nach den Grundsätzen des Besoldungs- oder Tarifrechts des Bundes oder eines Landes richtet. |
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