Tools:
Update via:
Änderung § 64 GmbHG vom 01.01.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 64 GmbHG, alle Änderungen durch Artikel 16 SanInsFoG am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie des GmbHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 64 GmbHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 64 GmbHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 64 Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung | (Text neue Fassung)§ 64 (aufgehoben) |
1 Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. 2 Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. 3 Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. 4 Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6180/al0-119697.htm