Tools:
Update via:
Änderung § 2 GmbHG vom 01.08.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 GmbHG, alle Änderungen durch Artikel 6 DiRUG II am 1. August 2023 und Änderungshistorie des GmbHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 GmbHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2023 geltenden Fassung | § 2 GmbHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2023 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1146 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Form des Gesellschaftsvertrags | |
(1) 1 Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. 2 Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen. (1a) 1 Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. 2 Für die Gründung im vereinfachten Verfahren ist das in Anlage 1 bestimmte Musterprotokoll zu verwenden. 3 Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. 4 Das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste. 5 Im Übrigen finden auf das Musterprotokoll die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesellschaftsvertrag entsprechende Anwendung. (2) 1 Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig. 2 Die notarielle Errichtung der Vollmacht kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags kann im Fall einer Gründung ohne Sacheinlagen auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen. 2 In diesem Fall genügen abweichend von Absatz 1 Satz 2 für die Unterzeichnung die qualifizierten elektronischen Signaturen der mittels Videokommunikation an der Beurkundung teilnehmenden Gesellschafter. 3 Sonstige Willenserklärungen, welche nicht der notariellen Form bedürfen, können mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes beurkundet werden; sie müssen in die nach Satz 1 errichtete elektronische Niederschrift aufgenommen werden. 4 Satz 3 ist auf einstimmig gefasste Beschlüsse entsprechend anzuwenden. 5 Die Gründung mittels Videokommunikation kann auch im Wege des vereinfachten Verfahrens nach Absatz 1a oder unter Verwendung der in Anlage 2 bestimmten Musterprotokolle erfolgen. 6 Bei Verwendung der in Anlage 2 bestimmten Musterprotokolle gilt Absatz 1a Satz 3 bis 5 entsprechend. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen, sofern andere Formvorschriften nicht entgegenstehen; dabei dürfen in den Gesellschaftsvertrag auch Verpflichtungen zur Abtretung von Geschäftsanteilen an der Gesellschaft aufgenommen werden. 2 Im Fall der Beurkundung mittels Videokommunikation genügen abweichend von Absatz 1 Satz 2 für die Unterzeichnung die qualifizierten elektronischen Signaturen der mittels Videokommunikation an der Beurkundung teilnehmenden Gesellschafter. 3 Sonstige Willenserklärungen, welche nicht der notariellen Form bedürfen, können mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes beurkundet werden; sie müssen in die nach Satz 1 errichtete elektronische Niederschrift aufgenommen werden. 4 Satz 3 ist auf einstimmig gefasste Beschlüsse entsprechend anzuwenden. 5 Die Gründung mittels Videokommunikation kann auch im Wege des vereinfachten Verfahrens nach Absatz 1a oder unter Verwendung der in Anlage 2 bestimmten Musterprotokolle erfolgen. 6 Bei Verwendung der in Anlage 2 bestimmten Musterprotokolle gilt Absatz 1a Satz 3 bis 5 entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6180/al0-178236.htm