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Änderung § 2 GmbHG vom 01.11.2008

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§ 2 GmbHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 2 GmbHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2


(Text neue Fassung)

§ 2 Form des Gesellschaftsvertrags


vorherige Änderung

(1) Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.



(1) 1 Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. 2 Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.

(1a) 1 Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. 2 Für die Gründung im vereinfachten Verfahren ist das in der Anlage bestimmte Musterprotokoll zu verwenden. 3 Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. 4 Das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste. 5 Im Übrigen finden auf das Musterprotokoll die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesellschaftsvertrag entsprechende Anwendung.


(Textabschnitt unverändert)

(2) Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig.



 (keine frühere Fassung vorhanden)