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Änderung § 2 GmbHG vom 01.08.2022

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§ 2 GmbHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 2 GmbHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Form des Gesellschaftsvertrags


(1) 1 Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. 2 Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1a) 1 Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. 2 Für die Gründung im vereinfachten Verfahren ist das in der Anlage bestimmte Musterprotokoll zu verwenden. 3 Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. 4 Das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste. 5 Im Übrigen finden auf das Musterprotokoll die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesellschaftsvertrag entsprechende Anwendung.

(Text neue Fassung)

(1a) 1 Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. 2 Für die Gründung im vereinfachten Verfahren ist das in Anlage 1 bestimmte Musterprotokoll zu verwenden. 3 Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. 4 Das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste. 5 Im Übrigen finden auf das Musterprotokoll die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesellschaftsvertrag entsprechende Anwendung.

(2) Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig.

vorherige Änderung

 


(3) 1 Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags sowie im Rahmen der Gründung der Gesellschaft gefasste Beschlüsse der Gesellschafter können im Fall einer Gründung ohne Sacheinlagen auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen. 2 In diesem Fall genügen abweichend von Absatz 1 Satz 2 für die Unterzeichnung die qualifizierten elektronischen Signaturen der mittels Videokommunikation an der Beurkundung teilnehmenden Gesellschafter. 3 Die Gründung mittels Videokommunikation kann auch im Wege des vereinfachten Verfahrens nach Absatz 1a oder unter Verwendung der in Anlage 2 bestimmten Musterprotokolle erfolgen. 4 Bei Verwendung der in Anlage 2 bestimmten Musterprotokolle gilt Absatz 1a Satz 3 bis 5 entsprechend.