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Änderung § 36 GmbHG vom 01.05.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 36 GmbHG, alle Änderungen durch Artikel 15 BGleiNRG am 1. Mai 2015 und Änderungshistorie des GmbHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 36 GmbHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2015 geltenden Fassung | § 36 GmbHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2015 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642 |
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(Text alte Fassung) § 36 (weggefallen) | (Text neue Fassung)§ 36 Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern |
1 Die Geschäftsführer einer Gesellschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, legen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführer Zielgrößen fest. 2 Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. 3 Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. 4 Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. |
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