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§ 12 - Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV)
V. v. 10.12.1990 BGBl. I S. 2694; zuletzt geändert durch Artikel 106 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.03.1991; FNA: 2129-8-2-3 Umweltschutz
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Geltung ab 01.03.1991; FNA: 2129-8-2-3 Umweltschutz
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§ 12 Überwachung
(1) Der Betreiber einer Anlage, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes keiner Genehmigung bedarf, hat diese der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme anzuzeigen; die Anzeigepflicht gilt auch für den Fall einer wesentlichen Änderung der Anlage gemäß Absatz 2.
(2) Eine wesentliche Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne von Absatz 1 ist
- 1.
- eine Änderung, die nach der Beurteilung durch die zuständige Behörde erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt haben kann,
- 2.
- eine Änderung der Nennkapazität bei Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch von 10 Tonnen pro Jahr oder weniger, die zu einer Erhöhung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen um mehr als 25 Prozent führt,
- 3.
- eine Änderung der Nennkapazität bei anderen als den in Nummer 2 genannten Anlagen, die zu einer Erhöhung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen um mehr als 10 Prozent führt.
(3) Die in Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannte Nennkapazität ist die maximale Masse der in einer Anlage eingesetzten organischen Lösemittel, gemittelt über einen Tag, sofern die Anlage unter Bedingungen des Normalbetriebs entsprechend ihrer Auslegung betrieben wird.
(4) Der Betreiber einer nach Inkrafttreten dieser Verordnung errichteten oder wesentlich geänderten Anlage, für die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 5 Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme von einer nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle durch erstmalige Messungen feststellen zu lassen.
(5) Der Betreiber einer Anlage, für die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 5 Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen jährlich, jeweils längstens nach zwölf Monaten von einer nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle durch wiederkehrende Messungen feststellen zu lassen. Einer wiederkehrenden Messung bedarf es nicht bei einer Anlage mit einem maximalen Lösemittelfüllvolumen bis zu 50 Liter, soweit abgesaugte Abgase nicht gemäß § 4 Abs. 2 über einen Abscheider zu führen sind.
(6) Ergibt eine Messung nach Absatz 2 oder 3, daß die Anforderungen nicht erfüllt sind, so hat der Betreiber von der nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle innerhalb von sechs Wochen nach der Messung eine Wiederholungsmessung durchführen zu lassen.
(7) Die Massenkonzentration an leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen ist durch mindestens drei Einzelmessungen im bestimmungsgemäßen Betrieb zu bestimmen. Die Gesamtdauer jeder Einzelmessung soll in der Regel
- 1.
- bei der Bestimmung der Massenkonzentration im Trommel- oder Entnahmebereich 30 Sekunden und
- 2.
- bei der Bestimmung der Massenkonzentration im Abgas während der Absaugphase 30 Minuten
(8) Über das Ergebnis der Messungen nach Absatz 4 bis 6 hat der Betreiber jeweils einen Bericht erstellen zu lassen. Der Bericht muß Angaben über die zugrundeliegenden Anlagen- und Betriebsbedingungen, die Ergebnisse der Einzelmessungen und das verwendete Meßverfahren enthalten. Er ist drei Jahre lang am Betriebsort aufzubewahren. Eine Durchschrift des Berichtes ist der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen zuzuleiten.
(9) Absatz 5 Satz 1 findet keine Anwendung, soweit die Einhaltung der Anforderungen an die Massenkonzentration an leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen im Abgas durch kontinuierliche Messungen unter Verwendung einer aufzeichnenden Meßeinrichtung nachgewiesen wird. Die Meßeinrichtung ist jährlich einmal durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht bestimmten Behörde gemäß § 29b Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle mit Prüfgasen kalibrieren und auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Die Unterlagen über die Ergebnisse der Messungen und der Kalibrierung sind am Betriebsort drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(10) Die Anforderungen an die Massenkonzentration an leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen im Abgas gelten bei kontinuierlicher Messung nach Absatz 9 als eingehalten, wenn die Auswertung der Meßaufzeichnungen für die auf die Absaugphasen entfallenden Betriebsstunden eines Kalenderjahres ergibt, daß bei sämtlichen Stundenmittelwerten keine höheren Überschreitungen als bis zum Eineinhalbfachen des Grenzwertes aufgetreten sind und im Tagesmittel der Grenzwert eingehalten wird.
(11) Wird bei einer Anlage festgestellt, dass die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 oder den §§ 3, 4 oder § 5 nicht eingehalten werden, hat der Betreiber dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Der Betreiber hat unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage sicherzustellen. Die zuständige Behörde trägt durch entsprechende Maßnahmen dafür Sorge, dass der Betreiber seinen Pflichten nachkommt oder die Anlage außer Betrieb nimmt.
Frühere Fassungen von § 12 2. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 02.05.2013 (09.10.2013) | Berichtigung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen vom 07.10.2013 BGBl. I S. 3754 |
aktuell vorher | 02.05.2013 | Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen vom 02.05.2013 BGBl. I S. 1021 |
aktuell | vor 02.05.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 2. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 2. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 2. BImSchV Berichterstattung an die Europäische Kommission, Unterrichtung der Öffentlichkeit (vom 27.06.2020)
... sowie 2. die ihr vorliegenden Ergebnisse der nach den §§ 10 bis 12 durchzuführenden Eigenkontrolle und Überwachung der Öffentlichkeit ...
§ 19 2. BImSchV Zulassung von Ausnahmen (vom 02.05.2013)
... den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 4, der §§ 3 bis 5 sowie der §§ 10 bis 16 zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles ...
§ 20 2. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2015)
... das Ergebnis der Prüfung nicht schriftlich festhält, 13a. entgegen § 12 Absatz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 14. entgegen § 12 ... 12 Absatz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 14. entgegen § 12 Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 die Einhaltung der festgelegten Anforderungen durch Messungen nicht ... nicht oder nicht rechtzeitig feststellen läßt, 15. entgegen § 12 Absatz 6 eine Wiederholungsmessung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt, ... nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt, 16. entgegen § 12 Absatz 9 Satz 2 eine Meßeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren oder auf ... oder auf Funktionsfähigkeit prüfen läßt, 16a. entgegen § 12 Absatz 11 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, ... Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 16b. entgegen § 12 Absatz 11 Satz 2 eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft, ... handelt, wer entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2, § 12 Absatz 8 Satz 3 oder Absatz 9 Satz 3 die dort genannten Unterlagen nicht ...
Zitat in folgenden Normen
EMAS-Privilegierungs-Verordnung (EMASPrivilegV)
Artikel 1 V. v. 24.06.2002 BGBl. I S. 2247; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
§ 5 EMASPrivilegV Wiederkehrende Messungen, Funktionsprüfungen (vom 15.07.2021)
... auf Antrag gestatten, für diese Anlage wiederkehrende 1. Messungen nach § 12 Absatz 3 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai ... EMAS-Anlage auf Antrag gestatten, für diese Anlage Funktionsprüfungen nach 1. § 12 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen , 2. § 16 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über Großfeuerungs-, ...
§ 7 EMASPrivilegV Berichte (vom 01.05.2015)
... Der Betreiber einer EMAS-Anlage hat 1. eine Durchschrift des Berichts nach § 12 Abs. 6 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen ...
§ 8 EMASPrivilegV Verlängerung von Messintervallen
... zuständige Behörde soll die Messintervalle von Messungen an EMAS-Anlagen nach § 12 Abs. 3 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021, 3754
Artikel 1 IndEmissRLUVuaÄndV Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (vom 02.05.2013)
... „bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand," eingefügt. 6. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 10 bis 15" durch die Angabe „§§ 10 bis 16" und die Angabe ... Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt: „13a. entgegen § 12 Absatz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,". b) In Nummer 21 ...
Artikel 8 IndEmissRLUVuaÄndV Folgeänderungen
... auf Antrag gestatten, für diese Anlage wiederkehrende 1. Messungen nach § 12 Absatz 3 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten ... auf Antrag gestatten, für diese Anlage Funktionsprüfungen nach 1. § 12 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten ...
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