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Änderung § 20 2. BImSchV vom 01.05.2015
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§ 20 2. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2015 geltenden Fassung | § 20 2. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 28.04.2015 BGBl. I S. 670 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 einen Stoff oder ein Gemisch nicht oder nicht rechtzeitig ersetzt, 1a. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 4 einen Stoff einsetzt, 1b. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 einen Stoff zusetzt, 2. entgegen a) § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4 eine Oberflächenbehandlungsanlage, b) § 4 Abs. 1 eine Chemischreinigungs- oder Textilausrüstungsmaschine, c) § 4 Abs. 6 eine Chemischreinigungs- oder Textilausrüstungsanlage, d) § 5 Satz 1 eine Extraktionsanlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, 3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 4 Abs. 2 Satz 1 abgesaugte Abgase nicht einem dort vorgeschriebenen Abscheider zuführt, 4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 2 oder § 5 Satz 2 dort genannte Stoffe nicht zurückgewinnt, 4a. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3, § 4 Abs. 2 Satz 3 oder § 5 Satz 3 nicht sicherstellt, dass die Emissionen die vorgeschriebenen Werte für den Massenstrom oder die Massenkonzentration nicht überschreiten, 5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 4 einen Abscheider mit Frischluft oder Raumluft desorbiert, 6. entgegen § 4 Abs. 3 keine regenerierbaren Filter einsetzt, 7. entgegen § 4 Abs. 4 einen Betriebsraum nicht in der dort vorgeschriebenen Weise lüftet, 8. entgegen § 4 Abs. 5 dort genannte Stoffe einsetzt, 9. (weggefallen) 10. entgegen § 10 Meßöffnungen nicht einrichtet oder einrichten läßt, 11. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Aufzeichnungen nicht oder nicht vollständig führt, 12. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 4 die Betriebsstunden nicht durch einen Betriebsstundenzähler erfaßt, 13. entgegen § 11 Abs. 2 einen Abscheider nicht oder nicht rechtzeitig prüft oder das Ergebnis der Prüfung nicht schriftlich festhält, 13a. entgegen § 12 Absatz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, | |
(Text alte Fassung) 14. entgegen § 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 die Einhaltung der festgelegten Anforderungen durch Messungen nicht oder nicht rechtzeitig feststellen läßt, 15. entgegen § 12 Abs. 4 eine Wiederholungsmessung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt, 16. entgegen § 12 Abs. 7 Satz 2 eine Meßeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren oder auf Funktionsfähigkeit prüfen läßt, 16a. entgegen § 12 Abs. 9 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 16b. entgegen § 12 Abs. 9 Satz 2 eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft, | (Text neue Fassung) 14. entgegen § 12 Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 die Einhaltung der festgelegten Anforderungen durch Messungen nicht oder nicht rechtzeitig feststellen läßt, 15. entgegen § 12 Absatz 6 eine Wiederholungsmessung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt, 16. entgegen § 12 Absatz 9 Satz 2 eine Meßeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren oder auf Funktionsfähigkeit prüfen läßt, 16a. entgegen § 12 Absatz 11 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 16b. entgegen § 12 Absatz 11 Satz 2 eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft, |
17. entgegen § 13 Abs. 1 bei einer Anlage die Befüllung oder Entnahme nicht in der dort vorgeschriebenen Weise vornimmt, 18. entgegen § 13 Abs. 2 einer Anlage dort genannte Rückstände nicht mit einer geschlossenen Vorrichtung entnimmt, 19. entgegen § 13 Abs. 3 dort genannte Stoffe oder Rückstände nicht in geschlossenen Behältnissen lagert, transportiert oder handhabt, 20. entgegen § 14 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Abgase nicht in der dort vorgeschriebenen Weise ableitet, 21. entgegen § 16 Abs. 1 eine Anlage nach § 1 Abs. 1 betreibt oder 22. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet. | |
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 6 Satz 3 oder Abs. 7 Satz 3 die dort genannten Unterlagen nicht aufbewahrt. | (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2, § 12 Absatz 8 Satz 3 oder Absatz 9 Satz 3 die dort genannten Unterlagen nicht aufbewahrt. |
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