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§ 7 - Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV)

neugefasst durch V. v. 15.01.1992 BGBl. I S. 22, 227; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.04.1985; FNA: 9513-30 Schiffsbesatzung
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§ 7 Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Befähigungszeugnissen



(1) Die in den §§ 3 bis 5 genannten Befähigungszeugnisse können Personen erwerben, die

1.
die persönliche Eignung (§ 8),

2.
das vorgeschriebene Mindestalter (§ 9),

3.
die vorgeschriebene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit (§§ 10, 14 bis 16),

4.
die fachliche Eignung (§ 18),

5.
den erfolgreichen Abschluß der Ausbildung zum Rettungsbootmann und in fortschrittlicher Brandbekämpfung, in der die Normen des Abschnitts A-VI/2 Abs. 1 bis 4 und des Abschnitts A-VI/3 des STCW-Codes zu erfüllen sind, ausgenommen sind Bewerber um ein Befähigungszeugnis nach § 4 Nummer 1 Buchstabe c,

6.
als Bewerber um die in § 3 Abs. 1 und in § 4 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 genannten Befähigungszeugnisse außerdem den Erwerb des Allgemeinen Betriebszeugnisses für Funker, als Bewerber um die Befähigungszeugnisse nach § 3 Abs. 2 und § 4 Nr. 1 Buchstabe c den Erwerb des UKW-Betriebszeugnisses für Funker (UBZ) und

7.
als Bewerber um die in § 5 genannten Befähigungszeugnisse mit Ausnahme des Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 2 außerdem Nachweise über die Befähigung zum Kesselwärter auf Seeschiffen, über die fachliche Eignung zur Bedienung und Instandhaltung von Kälteanlagen und über eine ausreichende Fachkunde für den Betrieb und die Instandhaltung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Seeschiffen

nachweisen.

(2) Ein Befähigungszeugnis für den nautischen Dienst berechtigt Personen, die nicht Unionsbürger sind, nicht dazu, Schiffe unter der Bundesflagge zu führen. Dies ist in dem Befähigungszeugnis zu vermerken.





 

Frühere Fassungen von § 7 SchOffzAusbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.05.2011Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
vom 02.05.2011 BGBl. I S. 746
aktuell vorher 01.12.2006Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
vom 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
aktuellvor 01.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 SchOffzAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SchOffzAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchOffzAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
V. v. 02.05.2011 BGBl. I S. 746
Artikel 1 3. SchOffzAusbVÄndV
... (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 1 werden der Nummer 5 die Wörter „ausgenommen sind Bewerber um ein ...

Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3069
Artikel 1 SeeFischGuaÄndG Änderung des Seefischereigesetzes
... für den nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen nach den §§ 7 und 8 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und ...

Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
Artikel 2 SeeEuroRUmsV
... 1997 II S. 1118) in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung." 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Deutsche im ...